M 23. 367
27. Juli 1874 erbffneten Credits von 10/129,710 fl. eln fernerer Credit von 37/827,800 fl.
eröffnet und zwar:
Zu Ziffer B 8 genannten Gesetzes.
Zur Beschaffung neuer Truppen= und Trainfahrzeuksge 10500700 fl.
Zu Ziffer B 12.
Zur Aptirung des Vorrathes an Gewehren M.69 auf eine Einheitspatrone 105,000 fl.
Zu Ziffer B 13.
Zur Ergänzung des Sollstandes an Infanterie= und Cavalerie-Handfeuerwassen 700,000 fl.
Zu Ziffer B 14.
Zur Beschaffung der zugehörigen Munitiononon 420,000 fl.
Zu Ziffer B 15.
Zur Beschaffung eines neuen Artilleriematerials sammt zugehöriger Munition 2·452,100 fl.
zusammen 3°827,800 fl.
Artikel 2.
Zur Deckung des im Art. 1 bezeichneten Bedarfs sind 1/730,000 fl. aus der franzs-
sischen Kriegekosten-Entschädigung zu verwenden. Hinsichtlich des Restes von 2.097,800 fl.
ist der kgl. Staatsminister der Fmanzen ermächtigt, ein auf die Staatsfonds zu versicherndes
Anlehen aufzunehmen und das Anlehens Capital um den Betrag der Anlehensaufbringungs-=
kosten und der während der laufenden Finanzperiode erwachsenden Zinsen zu erhöhen.
Die Bestimmungen über die Tilgung dieses Anlehens bleiben den jeweiligen Finanzgesetzen
vorbehalten.
Gegeben München, den 15. April 1875.
Ludwig.
v. Pfretzschner. Dr. v. Lutz. v. Pfeufer. Dr. v. Fäustle. v. Perr.- v. Alalllinger.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der Generalsecretär des Staatsraths,
M. Wigard. 56