Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Postordnung 
vom 18. December 1874. 
Abschnitt I. Postsendungen. 
Abschnitt II. Estafettensendungen. 
Ibschnitt III. Personenbeförderung mittelst der Posten. 
Abschnitt IV. Etrapost= und Kurierbeförderung. 
  
Auf Grund der Vorschrift des §. 50 des Gesetzes über das Postwesen 
vom 28. October 1871 wird nachstehende Postordnung erlassen. 
Abschnitt 1. 
postsendungen. 
–. 1. 
Allgemeine Be- 1 Die Postsendungen müssen nach den folgenden Bestimmungen gehörig 
Faenbehd Voe adressir. und haltbar verpackt und verschlossen sein. 
U. Es beträgt das Meistgewicht: 
eines Briefes 250 Gramm, 
einer Drucksache 1 Kilogramm, 
einer Waarenprobe 250 Gramm, 
eines Packets 50 Kilogramm. 
g. 2. 
WMresse. 1 Die Adresse muß den Bestimmungsort und den Adressaten so bestimmt 
bezeichnen, daß jeder Ungewißheit vorgebeugt wird. 
. Dies gilt auch bei solchen mit postlagernd bezeichneten Gegenständen, 
für welche die Post Gewähr zu leisten hat. Bel anderen Gegenständen mit dem 
Vermerk postlagernd darf, statt des Namens des Adressaten eine Angabe in 
Buchstaben oder Ziffern angewendet sein.
	        
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