Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Gesetz, die bayerische Hypotheken= und Wechselbank betr. (Beilage VIII. zum Landtagabschiede.) 
Cudwig ll. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Mhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben etc. ete. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt: 
Einziger Arttikel. 
Die in Bezug auf die bayerische Hypotheken= und Wechselbank erlassenen Gesetze vom 
1. Juli 1834, vom 15. April 1840 und vom 24. Juni 1866 werden aufgehoben. 
Der Tag, #an welchem gegenwärtiges Gesetz in Wirksamkeit tritt, wird durch Verordnung 
bestimmt. 
Gegeben München, den 15. April 1875. 
Ludwig. 
v. Pfretzschner. Dr. v. Lu. v. Pfenfer. Dr. v. Fäusile. v. Perr. v. Maillinger. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsraths, 
A. M. Wigard.
	        
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