Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

eseh und Uerudungs iat 
für das 
Königreich BVayern. 
. M 24 
Muünchen, den 24. April 1875. 
Inhalt: 
Geset vom 15. April 1875, die Erwerdung der königqlich vrivilegirten bayerischen Ofbahnen für das königlich 
bayerische Staatsärar betr. (Beilage IX. zum Landtagsabschiede.) 
Gesetz, die Erwerbung der königlich privilegirten bayerischen Ostbabnen für das königlich bayerische 
Staatsärar betr. (Beilage IX. zum Landtagoabschieoc.) 
Ludwig l. 
von Gottes Gnaden nöômg von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung 
der Kammer der Reichsrathe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Artikel 1. 
Zum Behufe der Erwerbung sämmtlicher im Eigenthume der kgl. privilegirten Actien- 
Gesellschaft der bayerischen Ostbahnen befindlichen Eisenbahnlinien sammt allen Zugehörungen 
an liegenden Gründen, Dienst= und Wohngebäuden, Fahrmaterial, Inventargegenständen, Ma- 
terial= und sonstigen Vorräthen für den Staat wird die Staatsregierung nach Maßgabe der 
Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes ermächtigt: 
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