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1) für je eine Ostbahnactie im Nennwerthe von zweihundert Gulden, und zwar
a) für eine Actie der älteren Emission eine Vergütung von 420 (vierhundert zwanzig)
Mark Reichswährung,
b) für eine Actie der zweiten Emission eine solche von 410 (vierhundert zehn) Mark
Reichswährung
zu leisten;
2) die auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes vom 29. April 1869 — die Aus-
dehnung der bayerischen Ostbabnen betreffend —, dann der Ermächtigung des Land-
tagsabschiedes vom 28. April 1872 §S. 46 und des Gesetzes vom 27. Juli 1874 —
die Ausdehnung der bayerischen Ostbahnen betreffend — mit Genehmigung der Staats-
regierung von der kgl. privilegirten Ostbahngesellschaft ausgegebenen Prioritätsschuld-
briefe als Staatseisenbahnschuld zur Verzinsung und Tilgung nach den von der Ost-
bahngesellschaft eingegangenen Verpflichtungen zu übernehmen, wogegen die im Baue
befindlichen Linien der Gesellschaft gleichfalls in das Eigenthum des Staates übergehen.
Mit der Erwerbung der Bahnen haben auch sämmtliche Activen der Gesellschaft ein-
schließlich des Reservefonds und der übrigen für bestimmte Zwecke angesammelten Fonds an
den Staat überzugehen, wogegen letzterer in sämmtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft einzu-
treten hat.
Artikel 2.
Sämmtliche Beamte und Bedienstete der bayerischen Ostbahnen, es mögen dieselben im
activen Dienste stehen oder bereits pensionirt sein, werden unter denselben Bedingungen, unter
welchen sie von der Gesellschaft angestellt oder pensionirt sind, gegen Fortentrichtung der der-
maligen regulativmäßigen Pensionscassabeiträge vom Staate übernommen und verbleiben in
diesem Verhältnisse, so lange der Uebertritt derselben in den pragmatischen Staatsdienst, bezw.
in die Dienstesverhältnisse des nicht pragmatisch angestellten statusmäßigen Personals der kgl. Ver-
kehrsanstalten nicht erfolgt ist.
Die im Dienste der Ostbahn stehenden Militär-Pensionisten, welche durch den Uebergang
der Ostbahnen an den Staat ihrer Pension ganz oder theilweise verlustig werden, sind für den
Entgang an dieser Pension in solange aus dem übernommenen Pensionsfond zu entschädigen,
bis sie in den pragmatischen Staatsdienst, bezw. in die Dienstverhältnisse des nicht pragmatisch
angestellten statusmößigen Personals der kgl. Verkehrsanstalten eintreten.