Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

M 24. 367 
Entlassungen von Beamten und Bediensteten der Ostbahn mit Entziehung des Pensions- 
Anspruches können je nach der dienstlichen Stellung derselben nur nach Maßgabe der für die 
kgl. Staatsdiener und Bediensteten der kgl. Verkehrsanstalten bestehenden Normen erfolgen. 
Artikel 3. 
Die in Artikel 1 festgesetzte Vergütung erfolgt mit 400 Mark für je eine Actie der 
Alteren oder der zweiten Emission in Eisenbahnschuldbriefen des Staates, welche auf die Staats- 
Eisenbahnen versichert, mit vier Procent jährlich verzinslich, im Betrage von nicht weniger als 
100 Mark emittirt werden. 
Der Mehrbetrag von 20 Mark für je eine Actie der älteren, dann von 10 Mark für 
je eine solche der zweiten Emission wird baar vergütet. 
Artikel 4. 
Die Baubedarfssumme für die Eisenbahnlinien, für welche der Staatsregierung die gesetz- 
liche Ermächtigung zur Ertheilung der Zinsgarantie an die Ostbahngesellschaft gewäbrt ist, 
gehen mit der Erwerbung der Ostbahnen als Maximalcredite auf den Staat über, welcher da- 
gegen den Bau oder die Vollendung der betreffenden Linien übernimmt. 
Artikel 5. 
Der Staatsminister der Finanzen ist ermächtigt, zur Deckung des innerhalb der in vor- 
stehendem Artikel erwähnten Maximalcredite und nach Abzug der von Seite der Ostbahngesell- 
schaft bereits beschafften Deckungsmittel sich ergebenden Bedarfes, sowie zur Bestreitung der im 
Art. 3 Abs. 2 erwähnten Baarzahlung und der für letzteren Betrag nöthigen Geldaufbringungs-= 
kosten ein auf die Staatseisenbahnen zu versicherndes Anlehen aufzunehmen. 
Die Bestimmungen über die Tilgung dieses Anlehens, sowie der im Vollzuge des Art. 3 
Ab. 1 zu emittirenden Eisenbahnschuldbriefe bleiben den jeweiligen Finanzgesetzen vorbehalten. 
Artikel 6. 
Die nach Maßgabe des Rechnungsabschlusses pro 1874 an den Staat übergehenden 
Activbestände an Baufonds für die älteren und für die neueren Linien der bayerischen Ost- 
bahnen mit Einschluß des etwa noch nicht als verwendet nachgewiesenen Mehrerlöses für die 
binausgegebenen Actien und Prioritäten gegenüber ihrem Nominalbetrage sind der k. Eisenbahn- 
bau-Dotations-Hauptcassa zu überweisen.
	        
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