Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

.W5. 371 
II. zu F. 102. 
A. Unter den Pensions= und Verstümmelungszulagen sind nur die in den S§#. 71 und 72 
aufgeführten Zulagen, nicht aber auch die Dienstzulagen (T.74) zu verstehen. 
Behufs der erforderlichen Unterscheidung der verschiedenen Zulagen haben die Militär- 
Intendanturen, beziehungsweise die Marine-Intendantur in den Pensions-Zugangs-Nachweisungen 
die Zulagen nach §. 71 als Kriegszulage, nach §. 72 als Verstümmelungs zulagen, 
nach H. 74 als Dien stzulage zu bezeichnen. 
B. 1. Der Aufenthalt in einem Militärkurhause oder in einer militärischen Heilanstalt 
zum Zwecke einer Bade= oder Brunnenkur fällt unter die Vorschrift des §. 102. b. Sonstige 
zu derartigen Kurzwecken gewährte Unterstützungen sind auf die Fortzahlung der Invaliden= 
pension einflußlos. 
2. Unter „Familie“ im Sinne des §. 102. b. sind außer der Ehefrau und der ehe- 
lichen Nachkommenschaft (Kinder, Enkel) auch die Eltern und Großeltern des Pensionärs zu 
verstehen, sofern dieser der einzige Ernährer derselben ist. 
3. Die bezeichneten Anstalten haben von jeder Aufnahme und Entlassung eines Pensions- 
empfängers derjenigen Behöcde, auf deren Pensionsetat der Pensionär steht, unter genauer An- 
gabe des Tages der Aufnahme, sowie des Tages der Entlassung aus der Anstalt, behufs der 
Pensionsregulirung unverzüglich Mittheilung zu machen. 
4. Die Zahlung der Pension und etwaigen Zulagen erfolgt für den Monat der Auf- 
nahme und Entlassung gemäß §# 99 stets in vollen Monatsbeträgen. 
Etwaige Marschkompetenzen, welche behufs der Aufnahme in die Anstalt oder bei Ent- 
lassung aus derselben zur Erreichung des Heimathsortes dem Invaliden gewährt werden, kommen 
auf die Pensionsbeträge nicht in Anrechnung. 
5. Erfolgt die Invaliditäts-Anerkennung von Mannschaften erst während ihres Aufent- 
haltes in einer der bezeichneten Anstalten, so haben die zuständigen Militärbehörden die zur 
Erhebung der Pension 2c. berechtigenden Legitimationspapiere der Anstalt zur Aufbewahrung und 
späteren Aushändigung an den Pensionär zu übersenden. 
0. 1. Sobald die Aufnahme eines pensionsberechtigten Invaliden in einer Zivilstelle oder 
zu einer Beschäftigung im Zivildienst erfolgt ist, hat die anstellende Behörde demselben das 
Qutlttungsbuch, welches fortan nach dem beiliegenden Schema angefertigt wird, abfordern und 
in dasselbe betreffenden Orts das Anstellungs= beziehungsweise Beschäftigungsverhältniß eintragen 
zu lassen unter Angabe: 
58“
	        
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