Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

M 26. 387 
3) Den von dem Landrathe gefaßten Beschlüssen wegen Firirung der jährlichen Dota- 
tionsbeiträge des Kreises an die Gemeinden zur Unterhaltung der isolirten Lateinschulen, dann 
wegen gleichmäßiger Regulirung der Functionsbezüge der Nebenlehrer an diesen Schulen und 
wegen Erhebung eines Schulgeldes von den zahlungsfähigen Schülern der isolirten Latein- 
schulen ertheilen Wir Unsere Allerhöchste Genehmigung. 
Die vom Landrathe für das Jahr 1875 bewilligten Beträge für die neugegründeten 
Lateinschulen zu Ludwigshafen, Winnweiler und Blieskastel, dann für die Gewährung von 
Theuerungszulagen an die Studienlehrer der isolirten Lateinschulen und die sämmtlichen Lehrer 
der Gewerbschulen wie für die Hilfslehrer und die nicht stabilen Bediensteten der genannten 
Anstalten haben Wir in das Kreisbudget einstellen lassen. Nachdem mit Ausnahme der 
Landräthe der Pfalz und von Schwaben und Neuburg die sämmtlichen Landräthe der Regie- 
rungsbezirke des Königreichs den Lehrern der isolirten Lateinschulen und Gewerbschulen die 
Theuerungszulagen auch für das Jahr 1874 bewilligt haben und durch Vorenthaltung der 
Zulagen für letzteres Jahr diese Lehrer in den beiden Regierungsbezirken gegenüber den Leh- 
rern in den anderen Kreisen in einen unverdienten Nachtheil gebracht würden, so beauftragen 
Wir Unsere Kreisregierung, die nachträgliche Bewilligung der Theuerungszulagen für das 
Jahr 1874 nochmals als Postulat an die nächste Landrathsversammlung des Kreises zu 
bringen, um auf diese Weise die Gleichstellung der betheiligten Lehrer mit ihren Amtsgenossen 
im Königreiche herbeizuführen. 
Der Antrag des Landrathes wegen Uebernahme der mit Gymnasialklassen verbundenen 
Lateinschulen zu Kaiserslautern und Landau als Staatsanstalten kann erst bei der Aufstellung 
des Staatsbudgets für die nächste Finanzperiode die geetgnete Würdigung finden. 
Unser Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten beauftragen 
Wir, diesen Antrag seiner Zeit eingehend in Erwägung zu zlehen. 
Von dem Beschlusse des Landrathes, durch welchen die Verleihung der pragmatischen 
Rechte an die Studienlehrer der isolirten Lateinschulen, dann an die wirklichen Lehrer der 
Gewerb= und Landwirthschafts -Schulen ermöglicht worden ist, haben Wir gerne Kenntniß 
genommen. Wir verweisen in dieser Beziehung auf Unsere berelts am 7. und Z. Jänner 
l. Is. ergangenen Allerhöchsten Verordnungen. 
4) Dem Antrage des Landraths, es möchte der seitherige Kreisfondszuschuß für die 
Industrieschule in Kaiserslautern von der nächsten Finanzperiode an auf Staatsfonds über- 
nommen werden, vermögen Wir im Hinblicke auf den Beschluß des pfälzischen Landraths vom 
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