3.
Berpackung.
Berschluß.
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g. 8.
1 Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Beförderungs-
strecke, des Umfangs der Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar
und sichernd eingerichtet sein.
. Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck
leiden, und nicht Fett oder Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Acten= oder Schriften-
sendungen, genügt bei einem Gewichte bis zu ungefähr drei Kilogramm, wenn
die Dauer der Beförderung verhältnißmäßig kurz ist, eine Hülle von Packpapier
mit angemessener Verschnürung.
1m Auf größere Entfernungen zu versendende, oder schwerere Gegenstände
müssen, insofern nicht der Inhalt und Umfang eine andere festere Verpackung
erfordern, mindestens in mehrfachen Umschlägen von starkem Packpapier verpackt sein.
1V Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche durch
Nässe, Reibung oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaaren 2c.,
müssen hach Maßgabe ihres Werths, Umfangs und Gewichts in genügend sicherer
Weise in Wachsleinwand, Pappe oder in gut beschoffenen, nach Umständen mit
Leinen überzogenen Kisten rc. verpackt sein.
Vv Sendungen mit einem Inhalte, welcher anderen Postsendungen schädlich
werden könnte, müssen so verpackt sein, daß eine solche Beschädigung fern ge-
halten wird. Fässer mit Flüssigkeiten müssen mit starken Reifen versehen sein.
Kleinere mit Flüssigkeiten angefüllte Gefäße (Flaschen, Krüge rc.) sind noch
besonders in festen Kisten, Kübeln oder Körben zu verwahren.
VI. Wenn in Folge fehlerhafter Verpackung einer Sendung während der
Beförderang eine neue Verpackung nöthig wird, so werden die Kosten dafür von
dem Adressaten eingezogen, demselben aber erstattet, wenn der Absender die Ent-
richtung nachträglich übernimmt.
g. 9.
1 Der Verschluß der Postsendungen muß haltbar und so eingerichtet sein,
daß ohne Beschädigung oder Eröffnung desselben dem Inhalte nicht beizukommen ist.
u Bei Biiefen nach Gegenden unter heißen Himmelestrichen dauf zum