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giren hat sind die Bestimmungen der Allerhöchsten Verordnung vom 28. Juni 1872 — de
Verwaltung und den Betrieb der k. Verkehrsanstalten betr. — maßgebend.
Die Betriebscasse und die sämmtlichen zußeren Dienstesstellen der Ostbahnen, welche mu-
mehr als k. Behörden zu fungiren haben, bleiben der genännten Abtheilung untergeordnet.
2) Die Bauabtheilung der Ostbahnen wird mit ihren sämmtlichen Sectionen sofort mi
der Bauabtheilung der Generaldirection der k. Verkehrsanstalten vereinigt und deren unmittel-
baren Leitung unterstellt.
3) Die Hauptcasse der bayerischen Ostbahnen und das Actien-Katasterbureau werden der
k. Staatsschuldentilgungs-Commission untergeordnet. Bis auf weitere Anordnung haben bie-
selben ihre Geschäfte in bisheriger Weise fortzusetzen mit folgenden Ausnahmen:
a) das Cassawesen und die Rechnungsstellung für die im Baue befindlichen Ostbahnlini
werden der Centralcasse der k. Verkehrsanstalten für den Bau überwiesen.
b) Die Verwaltung der Amtsbürgschaften geht von der Hauptcasse an die Betriebscasse
der Ostbahnen über.
c) Von den besonderen Fonds geht die Verwaltung des Spitalfonds an die k. Central-
Baucasse, jene des Pensionsfonds, Unterstützungsfonds, Arbeiter-Inwalidenfonds und Selbst-
versicherungsfonds an die Ostbahn-Betriebscasse über, während die Verwaltung des Re-
servefonds und die Baufonds für die alten und die neuen L#nien bei der Hauptassse
verbleiben.
4) Die Beamten und Bediensteten der Ostbahnen sind ungesäumt für ben Staat eidlich
zu verpflichten.
5) Bezüglich der Einlösung des am 1. Juli 1875 fälligen Coupons wird besondere Be-
kanmtmachung erfolgen; die Bekanntmachung hinsichtlich des Umtausches der Actien bleibt vor-
behalten, sobald die nöthigen Vorbereitungen genügend vorgeschritten sein werden.
München, den 11. Mai 1875.
v. Pfretzschner. v. Berr.
Der Generalsecretär,
Ministerialrath Dr. v. Prestele.