Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

MÆ 30. 421 
Beilage. 
Bekanntmachung. 
Unter Bezugnahme auf Artikel 18 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 und Artikel II. 
#K. 3 des die Ausgabe von Banknoten betreffenden Reichsgesetzes vom 21. December 1874 
werden die in der Guldenwährung ausgegebenen Noten der Bayerischen Hypotheken= und 
Wechsel-Bank und zwar 
a) die Noten à fl. 100. — 
datirt vom 1. October 1870, 
b) die Noten à fl. 10. — 
datirt vom 1. Juli 1865, 
eingezogen und durch Noten von 
100 Reichs-Mark ersetzt. 
Die eingerufenen Noten können von heute an bis 31. Dezember 1875 sowohl bei den 
Kassen unserer Hauptbank, als bei denen unserer Filialen, bei letzteren eventuell mit zweitägiger 
Einlösungsfrist entweder gegen Baargeld oder gegen Noten der Reichsmarkwährung umge- 
touscht werden. 
Nach dem 31. Dezember 1875 hören die in der Guldenwährung ausgegebenen Noten 
auf, Zahlungsmittel zu sein, behalten jedoch die Kraft einfacher Schuldscheine der Bark, 
als welche sie bei unserer Hauptkasse in Müncken bis 10. Mai 1878 eingelöst werden. 
Die bis zum letzteren Termine nicht zur Einlösung gelangenden Noten sind nach S. 18 
unserer Satzungen dem Bankfonde verfallen. 
Eine nähere Beschreibung der neuen Noten in Reichsmarkwährung ist im Gesetz= und 
Verordnungsblatte rom 29. Januar 1875 Nro. 5 Seite 89 enthalten. 
München, den 10. Mai 1875. 
Gayer. Hypotheken- und Wechselbank.
	        
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