Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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IAllgemeine gestimmungen. 
g. 1. 
Wer zum technischen Dienste im Berg-, Hütten- und Salinenfache des Staates zugelassen 
werden will, muß sich nach den Bestimmungen der folgenden Vorschriften eine theoretische und 
praktische Fachbildung aneignen und hierüber den Nachweis liefern. 
S. 2. 
Vorbedingung für den Beginn der Fachbildung ist das Absolutorium eines humanistischen 
oder Realgymnasiums. 
g. 3. 
Die Fachbildung zerfällt in 
1) eine einjährige Vorlehre, 
2) dreijährige Studien, 
3) eine zwelzährige praktische Ausbildung. 
Einjährige Vorlehre. 
g. 4. 
Die Fachbildung beginnt mit der Vorlehre; diese bezweckt die Erlernung der Fertigkelt 
in den bergmännischen Handarbeiten und die Erwerbung allgemeiner Kenntnisse vom Gesammt- 
bergwerksbetrieb und vom Eisenhüttenwesen mit Einschluß der hiebei in Anwendung kommenden 
Maschinen. « 
Die Vorlehre hat ein Jahr zu dauern, wovon mindestens ein halbes Jahr bei einem 
Bergwerke und mindestens ein Vierteljahr bei einem Hüttenwerke zu verbringen sind. 
g. b. 
Die Vorlehre kann bei einem Staats= oder Privatwerke angetreten werden. Im ersteren 
Falle sind die Gesuche um Zulassung bei der General-Bergwerks= und Salinen-Administration, 
im letzteren Falle bei dem Oberbergamte anzubringen und zu bescheiden. 
Von jeder durch die General-Bergwerks= und Salinen-Administration verfügten Zulassung 
ist dem Oberbergamte Kenntniß zu geben.
	        
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