Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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b) Naturwissenschaftliche Fächer: 
8) allgemeine Chemie, 
9) analytische Chemie mit Arbeiten im Laboratorium, 
10) chemische Technologie mit Metallurgie und Salinenkunde, 
11) Experimentalphysik, 
12) Mineralogie, 
13) Geognosie, 
c) Staatswirthschaftliches Fach: 
14) Nationalökonomie, 
d) Zeichnungskunst: 
15) Situationszeichnen, 
16) Anearzeichnen. 
Als facultativ, das heißt als Fächer, welche wichtige Mittel zur vollständigen Fachaus- 
bildung liefern, werden bezeichnet: 
analytische Geometrie, mineralogisches Praktikum, Paläontologle, allgemeine Maschinen- 
kunde, Institutionen des römischen Rechts oder Rechtsencyklopädie und Handelsrecht. 
. 9. 
Obligatorische Gegenstände der Fachwissenschaft sind: 
1) Bergbaukunde, 
2) allgemeine Hüttenkunde, 
3) Eisenhüttenkunde, 
4) Bergrecht, 
5) Markscheidekunst, 
6) Berg= und hüttenmännische Rechnungswissenschaft oder, wenn sie nicht gehört 
werden kann, Finanzwissenschaft. 
Als facultativ werden bezeichnet: 
analytisch-chemische Uebungen, Feuerungskunde und specielle Maschinenkunde. 
G. 10. 
Ueber das Ergebniß des Studiums haben sich die Candidaten einer Prüfung zu unter- 
ziehen. Die Anmeldung hiezu muß bei dem Directorium der polytechnischen Schule in München 
bis zum 1. October schriftlich erfolgen.
	        
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