Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

K 35. 459 
Der Anmeldung sind beizufügen: 
1) Bescheinigung über vorschriftsmäßige Vorlehre, 
2) Zeugniß über den Besuch der im Lehrprogramme als obligat bezeichneten Fächer, 
3) Nachweis über die Dauer der Studienzeit, 
4) drei Linearzeichnungen über Gegenstände des Bergbaues und des Hüttenwerksbetriebes. 
Eine dieser Zeichnungen muß eine nach eigener Aufnahme gezeichnete Maschine darstellen. 
Den Zeichnungen muß die Bescheinigung beigefügt sein, daß dieselben von dem Candidaten 
selbst angefertigt worden sind. 
5) Eine chemisch-guantitative Analyse, welche unter Bescheinigung der selbstständigen Aus- 
führung durch den Candidaten von dem Lehrer einer Hochschule in Beziehung auf 
ihre Richtigkeit begutachtet sein muß. 
Außerdem ist eine Probe des analysirten Stoffes (Erz, Hüttenproduct, Gesteinsart) vorzulegen. 
K. 11. 
Das Directorium der polytechnischen Schule hat die Anmeldung sammt Beilagen der 
Prüfungs-Commission zu übermitteln, welche über die Zulassung zur Prüfung nach Stimmen= 
mehrheit entscheidet. 
§ 12. 
Die Prüfungs-Commission besteht aus Professoren der polytechnischen Schule oder Uni- 
versität und aus je einem Commissär des Oberbergamtes und der General-Bergwerks= und 
Salinenadministration. Die Professoren sowie den Vorsitzenden bestimmt das der polgytechnischen 
Schule vorgesetzte Staatsministerium. 
K. 13. 
Die Prüfung ist theils mündlich, theils schriftlich. 
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gegenstände: 
praktische Geometrie, Chemie, Physik, Mineralogie und Geognosie, Nationalskonomie, 
Bergbaukunde, Eisenhüttenkunde, Bergrecht. 
–P. 14. 
Aus jedem Fache wird jeder Candidat gesondert 15 Minuten lang vor der Prüfungs- 
Commission geprüft und die Note durch den Prüfenden festgestellt, ohne daß eine Beurtheilung 
dieser Note durch die übrigen Commissionsmitglieder stattfindet.
	        
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