Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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im einzelnen Falle nicht ausdrücklich als zulässig erklärten Hilfsmittel stattzufinden. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen ziehen den Umständen nach eine Herabsetzung 
der Prüfungsnoten oder auch den gänzlichen Ausschluß von der Prüfung nach sich. Die Ent- 
scheidung hierüber hat die Commission. 
Die Aufsicht bei den Prüfungen führen die Commissionsmitglieder nach einer zu verein- 
barenden Reihenfolge. 
8. 20. 
Die Beurtheilung der Arbeit und die Bestimmung der Note erfolgt durch denjenigen, 
welcher die Aufgabe gestellt hat. 
G. 21. 
Jede von einem anwesenden Candidaten nicht beantwortete Frage wird mit der Note 5 
berechnet. Ist jedoch ein Candidat durch Unwohlsein verhindert, an der Beantwortung einer 
Frage sich zu betheiligen, so wird ihm dafür die Durchschnitts-Note aus den sämmtlichen übri- 
gen Arbeiten angerechnet. Tritt dieser Fall bei noch einer weiteren Frage ein, so wird diese 
mit der Note 5 censirt. Einem Candidaten, welcher durch Unwohlsein an der Beantwortung 
von mehr als drei Fragen verhindert ist, kann ein Prüfungszeugniß nicht ertheilt werden. 
g. 22. 
Das arithmetische Mittel aus sämmtlichen schriftlichen Fragen, mit 2 Dezimalstellen ohne 
Berücksichtigung der weiteren Stellen berechnet, gibt die Note der schriftlichen Prüfung. 
g. 23. 
Das arithmetische Mittel aus der Note der mündlichen und schriftlichen Prüfung be- 
stimmt die Hauptnote der ersten theoretischen Prüfung Diese Hauptnote wird mit der Ziffer 
I (vorzuglich) ausgedrũckt, wenn sie nicht unter 1,6, mit II (sehr gut), wenn sie nicht unter 
2,4, mit III (gut), wenn sie nicht unter 3,3 beträgt. 
g. 24. 
Fallt die Prüfungsnote eines Candidaten unter 3,3, so wird derselbe als nicht befähigt 
zurückgewiesen. Im anderen Falle erhält der Candidat durch die Commission ein Prüfungszeugmß. 
Jeder Candidat kann die Prüfung nur einmal wiederholen.
	        
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