Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

g. 33. 
Die Prüfungscommission tritt in München zusammen und beginnt ihre Thätigkeit mit 
der Verbescheidung der eingekommenen Anmeldungen. 
g. 34. 
Die schriftliche Prüfung hat sich auf folgende Gegenstände zu erstrecken: 
1) zwei Ausarbeitungen oder Fragen aus dem Bereiche des Bergbaues, 
2) zwei Ausarbeitungen über technische Gegenstände des Hütten= und Salinenwesens, 
3) eine markscheiderische Aufgabe nebst Zeichnung, 
4) eine Ausarbeitung über einen Gegenstand der Geognosie, 
5) einen Vortrag über einen Gegenstand der Amtsverwaltung der Berg-, Hütten= und 
Salinenwerke, 
6) zwei Vorträge über aus Acten gegebene Fragen aus der Dienstsphäre der Bergbehörden. 
Die Prüfungsgegenstände werden von der Prüfungscommission bestimmt. Dieselben sind 
so zu wählen, daß die Ausführung oder Beantwortung je einer Frage nicht mehr als einen 
Tag erfordert. 
Die Bearbeitung hat unter Claufur und Ausschluß aller im einzelnen Falle nicht aus- 
drücklich als zuläßig erklärten Hilfsmittel stattzufinden. 
Im Uebrigen finden die Bestimmungen des §. 19, Absatz 2 und 3, auch auf diese 
Prüfung Anwendung. 
§. 35. 
Die abegelieferten schriftlichen Arbeiten circuliren bei den Mitgliedern der Prüfungscom= 
mission und werden von jedem derselben schriftlich censirt und zwar sowohl in Bezug auf den 
Nachweis gründlicher Kenntnisse, richtiger Auffassung und Schärfe der Beurtheilung als auch 
auf Befähigung zu einer klaren, bestimmten, grammatisch und logisch richtigen Darstellung. 
Die Note für jede einzelne Ausarbeitung wird nach gepflogener Berathung durch die 
Prüfungscommission nach Stimmenmehrheit festgestellt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 
Vorsitzende. Für die Feststellung der einzelnen Noten kommen die S§F. 15, 21 und 22 in 
Anwendung. · 
s.36. 
Die mündliche Prüfung hat nicht sowohl den Zweck, die Fähigkeit des Praktikanten in 
der reinen Wissenschaft zu prüfen, als vielmehr den, zu erforschen, inwieweit derselbe die Lehren
	        
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