g. 33.
Die Prüfungscommission tritt in München zusammen und beginnt ihre Thätigkeit mit
der Verbescheidung der eingekommenen Anmeldungen.
g. 34.
Die schriftliche Prüfung hat sich auf folgende Gegenstände zu erstrecken:
1) zwei Ausarbeitungen oder Fragen aus dem Bereiche des Bergbaues,
2) zwei Ausarbeitungen über technische Gegenstände des Hütten= und Salinenwesens,
3) eine markscheiderische Aufgabe nebst Zeichnung,
4) eine Ausarbeitung über einen Gegenstand der Geognosie,
5) einen Vortrag über einen Gegenstand der Amtsverwaltung der Berg-, Hütten= und
Salinenwerke,
6) zwei Vorträge über aus Acten gegebene Fragen aus der Dienstsphäre der Bergbehörden.
Die Prüfungsgegenstände werden von der Prüfungscommission bestimmt. Dieselben sind
so zu wählen, daß die Ausführung oder Beantwortung je einer Frage nicht mehr als einen
Tag erfordert.
Die Bearbeitung hat unter Claufur und Ausschluß aller im einzelnen Falle nicht aus-
drücklich als zuläßig erklärten Hilfsmittel stattzufinden.
Im Uebrigen finden die Bestimmungen des §. 19, Absatz 2 und 3, auch auf diese
Prüfung Anwendung.
§. 35.
Die abegelieferten schriftlichen Arbeiten circuliren bei den Mitgliedern der Prüfungscom=
mission und werden von jedem derselben schriftlich censirt und zwar sowohl in Bezug auf den
Nachweis gründlicher Kenntnisse, richtiger Auffassung und Schärfe der Beurtheilung als auch
auf Befähigung zu einer klaren, bestimmten, grammatisch und logisch richtigen Darstellung.
Die Note für jede einzelne Ausarbeitung wird nach gepflogener Berathung durch die
Prüfungscommission nach Stimmenmehrheit festgestellt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Vorsitzende. Für die Feststellung der einzelnen Noten kommen die S§F. 15, 21 und 22 in
Anwendung. ·
s.36.
Die mündliche Prüfung hat nicht sowohl den Zweck, die Fähigkeit des Praktikanten in
der reinen Wissenschaft zu prüfen, als vielmehr den, zu erforschen, inwieweit derselbe die Lehren