Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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der Wissenschaft in den verschiedenen Zweigen des Dienstes praktisch anzuwenden versteht und in 
wieweit er sich gründliche Einsicht in die Aufgabe des Staatsdienstes verschafft hat. 
K. 37. 
Die mündliche Prüfung erstreckt sich daher auf: 
1) Fragen über technische Arbeiten, Ausführungen und Processe, welche bei dem Berg- 
werks-, Hütten= und Salinenbetriebe vorkommen, 
2) Fragen in Beziehung auf die allgemeinen Verhältnisse in der Einrichtung und Ver- 
waltung der Werke, in der Betiiebsleitung, dem Haushalte, der Verwerthung der 
Producte, der Cassa= und Buchführung und der Controle derselben, in den Vermögens-, 
Ertrags= und Selbstkostenberechnungen und den Folgerungen hieraus, 
3) Fragen aus dem Dienstbereiche der Bergbehörden, 
4) einen freien Vortrag über eine der im F. 34, Ziffer 6, bezeichneten Fragen. 
Für jede dieser vier Kategorien wird ein Zeitraum von einer halben Stunde festgesetzt. 
Die Feststellung der Noten erfolgt nach den Bestimmungen des F. 35. 
. 38. 
Das arithmetische Mittel aus der schriftlichen und mündlichen Prüfung gibt die Durch- 
schnittsnote der Prüfung. 
Auf Grund dieser Durchschnittsnote und nach dem Gesammtergebnisse der schriftlichen und 
mündlichen Prüfung hat die Commission mit Stimmenmehrheit die Frage, ob die Prüfung 
überhaupt bestanden sel, zu bejahen oder zu verneinen und im ersteren Falle je nach dem Er- 
gebnisse die Hauptnote mit I (vorzüglich), II (sehr gut), III (gut) bestanden zu ertheilen. 
K. 39. 
Ueber das Ergebniß dieser Prüfung ist jedem Praktikanten ein Zeugniß auszustellen, 
welches außer der Hauptnote noch die Noten über die einzelnen Prüfungsgegenstände zu ent- 
halten hat. 
in- 
Praktikanten, welche die Prüfung nicht bestanden haben, ist nach weiterer mindestens ein- 
fhriger Praris die einmalige Wiederholung der Prüfung gestattet.
	        
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