Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Postvorschußsen- 
dungen. 
senders durch die Postanstalt am Aufgabeorte auf telegraphischem Wege der Post- 
anstalt am Bestimmungsorte zur Auszahlung überwiesen werden, wenn sowohl 
am Aufgabe= als auch am Bestimmungsorte eine dem öffentlichen Verkehr dienende 
Telegraphen-Stotion sich befindet. 
an Im Falle ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Aus- 
fertigung des Telegramms, vermittelst dessen die Ueberweisung erfolgt, der Post- 
anstalt des Aufgabeorts ob. Wünscht der Absender durch dieses Telegramm 
weitere, auf die Verfügung über das Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, 
so muß er diese der Postanstalt am Aufgabeorte schriftlich übergeben, welche sie 
in das abzulassende Telegramm mit aufnimmt. 
In Der Aufgeber hat zu entrichten: 
a) die Postanweisungsgebühr, 
b) die Gebühr für das Telegramm, 
c) eine Gebühr von 25 Pf. für Besorgung des Telegramms am Auf- 
gabeorte von der Post bis zur Telegraphenstation, wenn die Tele- 
graphen-Station sich nicht im Postgebäude mit befindet; 
außerdem kommt, insofern die Anweisung nicht postlagernd adressirt ist, 
4) das Etlbestellgeld für die Vestellung am Bestimmungsorte 
zur Erhebung (§H. 21 ); diese Gehühr kann von dem Absender gezahlt oder von 
dem Adressaten eingezogen werden. ç 
1IV Die Postanstalt des Bestimmungsorts hat gleich nach Empfang des 
Ueberweisungs-Telegramms dasselve dem Adressaten durch einen besonderen Boten 
zuzustellen. Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt gegen Rückgabe 
des mit der Quittung des berechtigten Empfängers versehenen Ueberweisungs- 
Telegramms. 
V Die Telegraphen-Stationen können ermächtigt werden, in Vertretung der 
Postanstalten Beträge auf Postanweisungen, welche auf telegraphischem Wege 
überwiesen werden sollen, von den Absendern entgegenzunehmen oder am Be- 
stimmungsorte auszuzahlen. 
. 19. 
1 Postvorschüsse sind im Betrage bis zu einhundertfünfzig Mark einschließ- 
lich zulässig.
	        
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