Contents : Rosenheimer Anzeiger. 61. Jahrngang (61)

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die  der  vorgesetzten  Collegialbehörde  zugewiesenen  Obliegenheiten  und  Befugnisse
bezüglich  der  Beamten  bei  der  Centralstelle  und  bei  den  landwirthschaftlichen  Unterrichtsanstalten;


die  Vorberathung  des  Etats  für  den  eigenen  Bedarf  der  Centralstelle  und  die  Vollziehung
  desselben;  die  Verwilligung  von  Reisennterstützungen  und  Beiträgen  zu  landwirthschaftlichen
  Unternehmungen,  sofern  solche  eintausend  Mark  im  einzelnen  Fall  nicht
üübersteigen;

die  Ausführung  gefaßter  Beschlüsse;

die  Beaufsichtigung  und  Leitung  der  der  Centralstelle  unterstellten  landwirthschaftlichen
  Unterrichtsanstalten,  die  Aufstellung  und  Versendung  landwirthschaftlicher  Sachverständiger
  und  Wanderlehrer;  die  Beaufsichtigung  der  auf  Veranlassung  der  Centralstelle
erscheinenden  landwirthschaftlichen  Zeitschrift;

die  Beschlußfassung  in  Angelegenheiten,  über  welche  sämmtliche  Gauverbände  Gutachten
  abgegeben  und  Anträge  gestellt  haben,  sofern  der  Gegenstand  dringlich  ist;  die  Berathung
  anderer  Gegenstände,  welche  dem  Verwaltungsausschuß  durch  die  Ministerien
zugewiesen  werden.

S.  7.
Zur  Giltigkeit  eines  Beschlusses  des  Verwaltungsausschusses  ist  die  Amwesenheit
von  mindestens  drei  Mitgliedern  außer  dem  Vorstande  erforderlich.

8.  8.

In  den  Sitzungen  des  Gesammt-Collegiums  müssen,  um  einen  giltigen  Beschluß
fassen  zu  können,  mindestens  6  Beiräthe  und  mit  Einschluß  des  Vorstands  wenigstens
4  Mitglieder  des  Verwaltungsausschusses  anwesend  sein.  Bei  der  Abstimmung  sind  zuerst
  die  letztgenannten  und  sodann  die  übrigen  Mitglieder  zur  Stimmabgabe  aufzurufen.

Die  Beschlußfassung  erfolgt  mit  Stimmenmehrheit  sämmtlicher  Anwesenden.  In
den  Protokollen  ist  das  Stimmenverhältniß  bei  den  Beiräthen  und  den  übrigen  Mitgliedern
  getrennt  anzuführen.  Das  Gleiche  hat  bei  Mittheilungen  von  Gutachten  an
andere  Behörden  und  bei  Berichten  an  das  Ministerium  des  Innern  zu  geschehen,  wenn
die  Ansicht  der  Mehrheit  des  Verwaltungsausschusses  von  dem  Gesammtbeschluß  abweicht.

Die  Ansicht  der  Minderheit  ist  auf  deren  Verlangen  in  den  Bericht  oder  das  Gutachten
  aufzunehmen;  außerdem  ist  jedes  Mitglied  berechtigt,  seine  Ansicht  schriftlich  zu
Protokoll  zu  geben.