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die der vorgesetzten Collegialbehörde zugewiesenen Obliegenheiten und Befugnisse
bezüglich der Beamten bei der Centralstelle und bei den landwirthschaftlichen Unterrichtsanstalten;
die Vorberathung des Etats für den eigenen Bedarf der Centralstelle und die Vollziehung
desselben; die Verwilligung von Reisennterstützungen und Beiträgen zu landwirthschaftlichen
Unternehmungen, sofern solche eintausend Mark im einzelnen Fall nicht
üübersteigen;
die Ausführung gefaßter Beschlüsse;
die Beaufsichtigung und Leitung der der Centralstelle unterstellten landwirthschaftlichen
Unterrichtsanstalten, die Aufstellung und Versendung landwirthschaftlicher Sachverständiger
und Wanderlehrer; die Beaufsichtigung der auf Veranlassung der Centralstelle
erscheinenden landwirthschaftlichen Zeitschrift;
die Beschlußfassung in Angelegenheiten, über welche sämmtliche Gauverbände Gutachten
abgegeben und Anträge gestellt haben, sofern der Gegenstand dringlich ist; die Berathung
anderer Gegenstände, welche dem Verwaltungsausschuß durch die Ministerien
zugewiesen werden.
S. 7.
Zur Giltigkeit eines Beschlusses des Verwaltungsausschusses ist die Amwesenheit
von mindestens drei Mitgliedern außer dem Vorstande erforderlich.
8. 8.
In den Sitzungen des Gesammt-Collegiums müssen, um einen giltigen Beschluß
fassen zu können, mindestens 6 Beiräthe und mit Einschluß des Vorstands wenigstens
4 Mitglieder des Verwaltungsausschusses anwesend sein. Bei der Abstimmung sind zuerst
die letztgenannten und sodann die übrigen Mitglieder zur Stimmabgabe aufzurufen.
Die Beschlußfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit sämmtlicher Anwesenden. In
den Protokollen ist das Stimmenverhältniß bei den Beiräthen und den übrigen Mitgliedern
getrennt anzuführen. Das Gleiche hat bei Mittheilungen von Gutachten an
andere Behörden und bei Berichten an das Ministerium des Innern zu geschehen, wenn
die Ansicht der Mehrheit des Verwaltungsausschusses von dem Gesammtbeschluß abweicht.
Die Ansicht der Minderheit ist auf deren Verlangen in den Bericht oder das Gutachten
aufzunehmen; außerdem ist jedes Mitglied berechtigt, seine Ansicht schriftlich zu
Protokoll zu geben.