Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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nießung entzogen werden, vielmehr hat nöthigen Falls eine entsprechende Reduction der Bezüge 
der Appanagirten einzutreten. 
G. 6. 
Sesondere Bestimmungen. 
1) Durch lebenslängliche Anstellung oder Pensionirung von Bediensteten darf das 
Fideicommiß mit mehr als 1000 fl. (Eintausend Gulden) jährlicher Reichniß nicht be- 
lastet werden. 
2) Das sogenannte Institutsgebäude zu Gern soll unbeschadet des Eigenthums, welches 
bei dem Fideicommisse bleibt, für immer dem Zwecke einer landwirthschaftlichen Erzlehungs- 
anstalt für Knaben von 12—18 Jahren vorbehalten bleiben und für solche Zwecke bezieh- 
ungsweise für Anstalten dieser Art, welche mit Genehmigung der zuständigen Behörde errichtet 
werden, unentgeltlich benützt werden können. 
In Zeiten, wo eine solche Verwendung nicht stattfindet, bleibt es dem Fideicommißbesitzer 
unbenommen, das Gebäude zu verpachten oder sonst zu benützen. 
3) Die Zinsen eines Kapitales von 2000 fl (Zweitausend Gulden) sind bestimmt, um 
zu Gunsten der landwirthschaftlichen Arbeiter, welche bei der Oekonomie in Gern beschäftigt 
sind, verwendet zu werden, wobei 
a) vertragsmäßige Arbeitsleistung bei der Oekonomie, Fleiß, Moralität, Dürftigkeit, 
Krankheit, und unverschuldetes Unglück Anspruch auf Unterstützung aus diesem Fonde begründen; 
b) die Art der Verwendung wird dem jeweiligen Fldeicommißbrsitzer, welcher deßfalls 
Niemand verantwortlich ist, überlassen, jedoch hat derselbe jedes Jahr über die geschehene Ver- 
wendung der Zinsrenten der zuständigen Verwaltungsbehörde einen Ausweis vorzulegen; 
IP) sollte sich in einem oder dem anderen Jahre eine Veranlassung zur Verausgabung 
der Zinsen nicht finden, so sind dieselben zu kapitalisiren. 
4) Das dermalen nur als Wirthshaus benützte Jungbräuhaus in Ganghofen nebst Hof- 
raum und Dungstätte, dann Sudhaus und Märzenkeller, sammt realer Bräugerechtsame und 
Wirthschaftsinventarium, aber ohne den Stadel beim Märzenkeller, ohne das Försterhaus und ohne 
die Grundstücke in der Steuergemeinde Ganghofen, welche nicht überbaut sind, kann der Fidei- 
commißbesitzer für das Fideicommiß verkaufen, wenn dafür ein Kaufschilling von mindestens 
10,000 fl (Zehntausend Gulden) zu erlangen ist. 
In diesem Falle ist darauf zu sehen, daß mindestens die Hälfte des Kaufschillings sofort
	        
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