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bezahlt und daß der Kufer verpflichtet werde, das Bier vom Bräuhause in Gern zu nehmen,
dergestalt, daß bei Nichterfüllung dieser Verbindlichkeit eine bestimmte, im Hypothekenbuche ein-
zutragende Summe an das Fideicommiß nachbezahlt werden muß, sobald der jeweilige Besitzer
aus dem Bräuhause zu Gern austritt.
Was von dem Kaufschillinge nicht ols Hypothekcapital auf dem Kaufsobjekte liegen bleibt,
ist in bayerischen Staatspapieren anzulegen.
Der aus dem Verkaufe des Jungbräuhauses zu Ganghofen erzielte Kaufschilling oder die
aus demselben angeschafften Staatspapiere können mit Genehmigung des Fideicommißgerichtes
ohne Erholung einer Zustimmung der Fideicommißanwärter auch zum Erwerbe eines größeren
Gutscomplexes ohne Rücksicht auf Arrondirung wieder verwendet werden.
5) Der Fideicommißbesitzer ist ermächtigt, an Stelle des dermaligen Schafstalles zu Gern
einen neuen und zwar auf dem Platze, wo jetzt die Alleebaumschule sich befindet, aus Fldei-
commißmitteln zu erbauen und hiezu einschlüßig der durch Versteigerung des alten Schasstalles
auf Abbruch zu erzielenden Summe 4000 fl. (viertausend Gulden) zu verwenden.
6) Da durch den Bau eines neuen Schafstalles, in welchem auch eine Schäferwohnung
angebracht werden soll, das halbe Obermaierhaus zu Gern entbehrlich wird, so kann dasselbe,
jedoch ohne den Platz, auf welchem jetzt der alte Schasstall steht, dann ohne Holzschupfen,
Viehstall, Streuschupfe und Hofraum für das Fideicommiß veräußert werden, wenn der durch
Schätzung der verpflichteten Schätzleute hergestellte dermalige Werth erreicht wird und ist der
Erlös in bayer. Staatspapieren anzulegen.
7) Zur Vertauschung von Grundstücken ist der jeweilige Fideicommißbesitzer berechtigt,
wenn sie zur Arrondirung dient und der Grundwerth nach der von den verpflichteten Hypo-
thekenschätzleuten vorgenommenen Schätzung der betreffenden Grundstücke durch den Tausch nicht
gemindert wird.
8) Will der Fideicommißbesitzer zum Zwecke der Arrondirung einzelne Grundstücke aus
Fideicommißmitteln ankaufen oder bei einem Arrondirungstausche eine Daraufgabe aus solchen
Mitteln machen, so ist ihm dieses mit Genehmigung des Fideicommißgerichtes gestattet, ohne
daß die Zustimmung der Fideicommißanwärter dazu erholt zu werden braucht.
Im Uebrigen wird wegen der von dem Fideicommißstifter dem jeweiligen Fideicommißbe=
sitzer ertheilten Lehren und Rathschläge auf das Eingangs erwähnte Testament vom 11. Sep-
tember 1856 verwiesen.
Da dieses Fideicommiß den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, auch auf die gemäß § 26