Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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des Edikts über die Familienfideicommisse ergangene Ediktalladung Niemand mit Ansprüchen auf- 
getreten ist, welche die Censtituirung des Famllien-Fideicommisses hindern oder aufhalten könnben, 
wird dasselbe hiemit bestätigt, in die Familenfidelcommißmatrikel eingetragen und durch das Gesetz- 
und Verordnungsblatt für das Ksnigreich Bayern bekannt gemacht. 
Passau, den 7. Juni 1875. 
Königliches Appellationsgericht in Passau. 
v. Steyrer,, Präsident. 
Laucher. 
  
Königliche Allerhöchste Genehmigung zur 
Annahme sfremder Mecorationen. 
Seine Majestät der König haben 
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm 
10. Juni l. Is. dem Oberhofmeister Ihrer 
Majestät der Königin-Mutter, Obersten à la 
suite älterer Ernennung, Maximilian Grafen 
zu Pappenheim, die Bewilligung zur An- 
nahme und zum Tragen des ihm von Seiner 
Königlichen Hoheit dem Großherzoge von 
Oldenburg verliehenen Ehrengroßkreuzes des 
großherzoglich oldenburgischen Haus= und Ver- 
dlenst-Ordens des Herzogs Peter Friedrich 
Ludwig, dann 
unter'm 18. Juni l. Js. dem Dekan des Hof- 
Collegiatstiftes St. Cajetan, kgl. geistl. Rath 
Lconhard Enzler zu Mürnchen, die Bewilligung 
zur Annahme und zum Tragen des ihm von 
Seiner Majestät dem Deutschen Kalser und 
Könige von Preußen verliehenen k. preußischen 
Kronen= Ordens III. Classe und 
dem k. Oberbereiter Georg Menge zu 
München die Bewilligung zur Annahme und 
zum Tragen des ihm von Seiner Königlichen 
Hoheit dem Großherzoge von Oldenburg ver- 
liehenen Ehren= Ritterkreuzes II. Classe des 
großherzoglich oldenburgischen Haus= und Ver- 
dlenst-Ordens des Herzogs Peter Friedrich Lud- 
wig zu ertheilen.
	        
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