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Instruction
zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Gnartierleistung für die bewaffnete Macht
während des Friedenszustandes vom 25. Juni 1868, beziehungsweise des Reichsgesetzes
vom 9. Februar 1875, betreffend die Einführung dieses Gesetzes in Bayern.
K 1.
Die Verpflichtung der Landesangehörigen zur Quartierleistung ist eine subsidikre.
Sie tritt nur in dem Falle und nur in soweit in Wirksamkeit, als das militärische
Bedürfniß an dem mit Einquartierung zu belegenden Orte weder durch kKrarialische Casernen
und Stallungen, noch durch freiwillig gestellte Quartiere oder Privat-Casernements vollständig
gedeckt wird.
Zu den im Servis-Tarife (Beilage lit. B zum Gesetze vom 25. Juni 1868) auffge-
führten Chargen zählen auch und zwar:
zu A Nr. 1 der Generalquartiermeister,
zu A Nr. 4 der Zahlmeister-Adspirant mit Feldwebels-Rang, der Hartschier, der Ingenieur-
Directions-Actuar, der Garnisonsbauaufseher, der Auditoriats-Actuar, der Werkmeister
bei den Artillerie-Werkstätten,
zu A Nr. 5 der Zahlmeister-Adspirant im Range der Unteroffickere und Sergenten, der
etatsmäßige Zeichner bei der Pionier-Inspection, der Kammerunterofficler,
zu A Nr. 6 der Escadrons-, Batterie= und Compagnie-Schmied,
zu A Nr. 7 der Handwerker, Zeugdiener,
zu B Nr. 9 der Generalarzt, Oberauditeur, Oberstabs-Veterinär,
zu B Nr. 10 der Feldgeistliche, der Registratur-Beamte der General-Commandos, der In-
spectionen der Artillerie und des Trains, sowie des Ingenieur-Corps und der Festungen,
der Corps-Stabs= und Garnisons-Apotheker, der Corps-Stabs-Veterinär und der
Veterinär bei den Truppen, der Kanzleisecretär der Militär-Bezirksgerichte,
zu B Nr. 11 der Unterapotheker, der Unterveterinär.
g. 2.
Zur Einquartierung können alle, ihrer Beschassenheit nach zur Unterbringung von Mann-
schaften und Pferden geeigneten Räume, mit alleiniger Ausnahme der nach §. 4 des Gesetzes