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befreiten, sowie derjenigen in Anspruch genomnen werden, welche für das eigene Wohnungs-,
Wrrthschafts= und Gewerbsbetriebs-Bedürfniß des Inhabers unentbehrlich sind.
Alle bisherigen im H. 4 des Gesetzes nicht genannten Befreiungen sind aufgehoben.
g. 3.
Nach g. b des Gesetzes erfolgt die örtliche Vertheilung der Quartierleistung auf die
Gemeinden im Ganzen und bleibt die Untervertheilung nach Maßgabe des Ortsstatuts,
beziehungsweise bis zum Zustandekommen eines solchen nach Maßgabe der bisher für die betref-
sende Gemeinde geltenden Vorschriften (§. 7 des Gesetzes) dem Gemeindevorstande oder der
Servisdeputation überlassen.
Die mit der Untervertheiluug der Quartierleistung beauftragten Organe sind auch für die
gehörige und rechtzeitige Erfüllung der Leistung verantwortlich.
Die in §. 5 Absatz 3 des Gesetzes erwähnte Deputation zur Verwaltung der Einquar=
tierungs-Angelegenheiten besteht in Städten und Märkten mit städtischer Verfassung aus Mit-
gliedern des Magistrats und der Gemeindebevollmächtigten, oder aus letzteren und aus von den
Gemeindebevollmächtigten gewählten Gemeinde-Mitgliedern.
–P. 4.
Die Grundsätze für die Vertheilung der Einquartierung auf alle, beziehungsweise auf
chzelne Ortschaften der Land kreise (Bezirksämter) werden durch die nach S. 7 des Gesetzes
zu bildenden Commissionen im Voraus festgestellt.
Diese Commissienen bestehen aus dem Bezirksamtmanne oder dessen Stellvertreter und zwei
Mitgliedern des Districtsrathes. Wenn ein Landkreis (Bezirksamt) aus zwel oder mehreren
Districtsgemeinden besteht, treten je für die betreffende Districtsgemeinde zwei
Mitglieder des Districtsrathes in die Commission, so daß für jeden District der Bezirksamt-
mann und zwei Mitglieder des betreffenden Districtsrathes die Commission bilden.
Den Commissionen liegt namentlich ob, die Belegungsfähigkeit der einzelnen ländlichen
Ortschaften nach Maßgabe des vorhandenen Raumes und der sonst in Betracht kommenden loka-
len Verhältnisse zu ermitteln.
Die Resultate dieser Ermittelungen sind von ihnen in besonderen Nachweisungen zusam-
menzutragen, welche der zuständigen Kreisregierung, Kammer des Innern, eingereicht werden
und zum Anhalte bei Ausstellung der Marschrouten und für die Bestimmung des Umfanges
der Quartierleistung im besonderen Falle dienen. (F. 6 dieser Instruction.)
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