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. 9.
Die Aufstellung eines Ortsstatutes beziehungsweise ein Gemeindebeschluß über die
Grundsätze, nach welchen die Vertheilung der Quartterleistungen geschehen soll, muß für jchn
Gemeindebezirk erfolgen, gleichviel ob derselbe mit Garnison belegt ist oder nicht (TF. 7 Absotz
des Gesetzes). Die Gemeindeaufsichtsbehörde hat auf die schleunige deßfallsige Beschlußfassunz
hinzuwirken, wobei für Garnisonsorte die Aufnahme einer Festsetzung in das Octsstatut thun-
lichst zu befördern ist, durch welche dem Gemeindevorstande bezlehungswelse der Servisdeputation
die Befugniß eingeräumt wird, die einzuguartierenden Truppen in gemietheten Quartieren unter-
zubringen. In diesem Falle muß das Ortsstatut zugleich über die Art der Aufbringunz der
entstehenden Kosten disponiren (F. 7, Absatz 5 des Gesetzes).
K. 10.
Die Marschrouten sind nach dem sub lit. 4 beigesügten Formulare auszustelle.
Das sub lit. B anliegende Verzeichniß ergibt, welche oberen Verwaltungsbehörden in den er-
zelnen Staaten des Deutschen Reiches zur Ausstellung der Marschrouten befugt sind, und welchm
Behörden die örtliche Zuweisung der Einquartierung obliegt.
Für besonders schleunige Fälle haben die Kreisregierungen, Kammern des Innern, den
General-Commandos vollzogene Blankets zu Marschrouten zur selbstständigen Ausfüllung zur
Verfügung zu stellen.
Wird von Seite der General-Commando's von denselben Gebrauch gemacht, so ist glei-
zeitig ein Duplikat des ausgefüllten Blankets der betreffenden Kreisregierung mitzutheilen.
G. 11.
Die Zuweisung der Einquartierung an die einzelnen Quartierträger erfolgt in jedem Fulle
mittelst besonderer Quartierbillets, nach dem sub. lit C beigefügten Formulare.
Hiebei werden gleichgerechnet je eine der Chargen
zu 1 und 8. des Servistarifes — 30 Gemeinen,
r 2 L » „ — 20 r½
„ 3 „ 10 „„ „ „ r 10 „
» 4 „11 „" “ 5 7
„ 5 „12 „ „ „ — 3 „
6 „13, % „ — 2 r
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