Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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. 9. 
Die Aufstellung eines Ortsstatutes beziehungsweise ein Gemeindebeschluß über die 
Grundsätze, nach welchen die Vertheilung der Quartterleistungen geschehen soll, muß für jchn 
Gemeindebezirk erfolgen, gleichviel ob derselbe mit Garnison belegt ist oder nicht (TF. 7 Absotz 
des Gesetzes). Die Gemeindeaufsichtsbehörde hat auf die schleunige deßfallsige Beschlußfassunz 
hinzuwirken, wobei für Garnisonsorte die Aufnahme einer Festsetzung in das Octsstatut thun- 
lichst zu befördern ist, durch welche dem Gemeindevorstande bezlehungswelse der Servisdeputation 
die Befugniß eingeräumt wird, die einzuguartierenden Truppen in gemietheten Quartieren unter- 
zubringen. In diesem Falle muß das Ortsstatut zugleich über die Art der Aufbringunz der 
entstehenden Kosten disponiren (F. 7, Absatz 5 des Gesetzes). 
K. 10. 
Die Marschrouten sind nach dem sub lit. 4 beigesügten Formulare auszustelle. 
Das sub lit. B anliegende Verzeichniß ergibt, welche oberen Verwaltungsbehörden in den er- 
zelnen Staaten des Deutschen Reiches zur Ausstellung der Marschrouten befugt sind, und welchm 
Behörden die örtliche Zuweisung der Einquartierung obliegt. 
Für besonders schleunige Fälle haben die Kreisregierungen, Kammern des Innern, den 
General-Commandos vollzogene Blankets zu Marschrouten zur selbstständigen Ausfüllung zur 
Verfügung zu stellen. 
Wird von Seite der General-Commando's von denselben Gebrauch gemacht, so ist glei- 
zeitig ein Duplikat des ausgefüllten Blankets der betreffenden Kreisregierung mitzutheilen. 
G. 11. 
Die Zuweisung der Einquartierung an die einzelnen Quartierträger erfolgt in jedem Fulle 
mittelst besonderer Quartierbillets, nach dem sub. lit C beigefügten Formulare. 
Hiebei werden gleichgerechnet je eine der Chargen 
zu 1 und 8. des Servistarifes — 30 Gemeinen, 
r 2 L » „ — 20 r½ 
„ 3 „ 10 „„ „ „ r 10 „ 
» 4 „11 „" “ 5 7 
„ 5 „12 „ „ „ — 3 „ 
6 „13, % „ — 2 r 
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