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Gestimmungen.
A. Mundverpflegung.
1) Die Verpflegung der Truppen auf dem Marsche und zwar sowohl für die Marsch= und
Nuhrtage, als auch für die auf dem Marsche eintretenten Aufenthaltstage (Liegetage) liegt dem
Qnuartiergeber ob.
Der mit Verpflegung Einquartierte — sowohl der Officier, Arzt und Beamte, als auch der
Soldat — hat sich in der Regel mit der Kost des Qnartiergebers zu beznügen (§F. 4 des Gesetzes
vom 13. Februar 1875, Reichsgesetzblatt Seite 52).
Die Verpflegungsportion, auf welche der Einquartierte Anspruch hat und welche ihm, falls
zwischen ihm und dem Quartiergeber über die Verpflegung Streitigkeiten entstehen, in gehöriger
Zubereitung und in guter Qualität gewährt werden muß, besteht in:
a. 1000 Gramm Brod,
b. 250 „ Fleisch (Gewicht des rohen Fleisches),
c. 120 „ Reis oder
150 „ Graupe, resp. Grütze, oder
300 „ Hüulsenfrüchte, oder
2000 „ Kartoffeln, und
d. 25 „ Salz,
. 15 „ Kaffee (Gewicht der gebrannten Bohnen).
Aupßer der Kaffceportion hat der Einquartierte Getränke nicht zu fordern.
Die Brovportien vertheilt sich gleichmäßig auf die Morgen-, Mittags= und Abendkost. Als
Morgenkost ist Kaffee oder eine Suppe, als Mittagskost Fleisch und Gemüse, als Abendkost Gemüse
zu verabreichen.
Erfolgt das Eintreffen im Quartiere erst zur Abendzeit, so ist, sofern nicht laut der Marsch-
route nur Abenrkost zu verabreichen ist, die volle Tageskost — mit Ausschluß der Frühstücksportion
— in einer Mahlzeit zu gewähren.
Eine Verabreichung von Bred seitens der Quartiergeber findet nicht statt, wenn und insoweit
die Truppen Brod oder Brodgeld empfangen haben.
Der nach Maßgabe der alljährlichen Bekanntmachungen durch den Reichsanzeiger und das
Centralblatt für das Deutsche Reich, dann das bayer. Gesetz= und Verordnungs-Blatt für die volle