Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Gestimmungen. 
A. Mundverpflegung. 
1) Die Verpflegung der Truppen auf dem Marsche und zwar sowohl für die Marsch= und 
Nuhrtage, als auch für die auf dem Marsche eintretenten Aufenthaltstage (Liegetage) liegt dem 
Qnuartiergeber ob. 
Der mit Verpflegung Einquartierte — sowohl der Officier, Arzt und Beamte, als auch der 
Soldat — hat sich in der Regel mit der Kost des Qnartiergebers zu beznügen (§F. 4 des Gesetzes 
vom 13. Februar 1875, Reichsgesetzblatt Seite 52). 
Die Verpflegungsportion, auf welche der Einquartierte Anspruch hat und welche ihm, falls 
zwischen ihm und dem Quartiergeber über die Verpflegung Streitigkeiten entstehen, in gehöriger 
Zubereitung und in guter Qualität gewährt werden muß, besteht in: 
a. 1000 Gramm Brod, 
b. 250 „ Fleisch (Gewicht des rohen Fleisches), 
c. 120 „ Reis oder 
150 „ Graupe, resp. Grütze, oder 
300 „ Hüulsenfrüchte, oder 
2000 „ Kartoffeln, und 
d. 25 „ Salz, 
. 15 „ Kaffee (Gewicht der gebrannten Bohnen). 
Aupßer der Kaffceportion hat der Einquartierte Getränke nicht zu fordern. 
Die Brovportien vertheilt sich gleichmäßig auf die Morgen-, Mittags= und Abendkost. Als 
Morgenkost ist Kaffee oder eine Suppe, als Mittagskost Fleisch und Gemüse, als Abendkost Gemüse 
zu verabreichen. 
Erfolgt das Eintreffen im Quartiere erst zur Abendzeit, so ist, sofern nicht laut der Marsch- 
route nur Abenrkost zu verabreichen ist, die volle Tageskost — mit Ausschluß der Frühstücksportion 
— in einer Mahlzeit zu gewähren. 
Eine Verabreichung von Bred seitens der Quartiergeber findet nicht statt, wenn und insoweit 
die Truppen Brod oder Brodgeld empfangen haben. 
Der nach Maßgabe der alljährlichen Bekanntmachungen durch den Reichsanzeiger und das 
Centralblatt für das Deutsche Reich, dann das bayer. Gesetz= und Verordnungs-Blatt für die volle
	        
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