Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

K 3. 37 
mulars das Datum desjenigen Tages anzugeben, an welchem die Einziehung des 
Betrages erfolgen soll. Für die Bestimmungs-Postanstalt ist dann dieser Zeit- 
punkt bezüglich der Vorzeigung des Postauftrags maßgebend. 
Xyn# An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen findet die Vorzeigung 
von Postausträgen nicht statt. 
xviu Formulare zu Postaufträgen können bei den Postanstalten zum Preise 
von 5 Pf. für je 10 Stück bezogen werden. 
g. 21. 
— 1 Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Adressaten besonders 
mungen. zugestellt werden sollen, müssen auf der Adresse einen Vermerk tragen, welcher 
unzweideutig das Verlangen ausdrückt, daß die Bestellung an den Adressaten so- 
gleich nach der Ankunft durch besonderen Boten erfolgen solle (Eilbestellung). 
Diesem Zwecke entsprechen folgende, vom Absender durch Unterstreichen besonders 
hervorzuhebende Vermerke: 
„durch Eilboten“, „durch besonderen Boten“, „besonders zu bestellen“, 
„sofort zu bestellen“". Bezeichnungen, wie cito, citissime, dringend, eilig 2c. 
bleiben unberücksichtigt. 
U Eingeschriebene Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben 
werden den Eilboten stets mitgegeben. 
m Paeckete ohne Werthangabe bis zum Gewichte von 5 Kilogramm, sowie 
Sendungen mit Werthangabe bis zum Betrage von 300 Mark und bis zum 
Gewichte von 5 Kilogramm werden den Adressaten durch die besonderen Boten 
in die Wchnung bestellt, soweit nicht ctwa zollamtliche Vorschriften entgegen- 
stehen. Bei Postanweisungen werden die Geldbeträge dem Eülboten stets mitgegeben. 
Beil Briefen mit Werthangabe von mehr als 300 Mark erstreckt sich 
die Verpflichtung der Postverwaltung zur besonderen Bestellung in die Wohnung 
des Adressaten nur auf den Ablieferungsschein, und bei Packetsendungen im Ge- 
wichte von mehr als 5 Kilogramm nur auf die Begleitadresse bzw. den ctwaigen 
Ablieferungsschein. ç 
v Mit der Annahme von Briefen und sonstigen Sendungen zur besonderen 
Bestellung an Adressaten, die im Orts= oder im Landbestellbezirke der Aufgabe-
	        
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