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Bekanntmachung, die Post-Transport-Ordnung für das Königreich Bayern betr.
Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern.
Mit Allerhöchster Genehmigung tritt in der Posttransportordnung für das Königreich
Bayern (Reggsbl. 1872 Seite 561 ff.) folgende Aenderung, beziehungsweise Ergänzung ein:
1) Die Bestimmung unter Absatz 9 K6. 79 hat künftig zu lauten:
„Für Sendungen, welche am Orte der Aufgabepost zu bestellen oder nach dem
dazu gehörigen Landbestellbezirke bestimmt sind, kommen außer der treffenden Zustell-
gebühr (§. 89) die Gewichtstaxe nach der geringsten Entfernungsstufe, die treffende Asse-
curanzgebühr und bei Sendungen mit Postvorschüssen außerdem noch die Procuragebühr
zur Erhebung. Für die Verbringung des eingelösten Postvorschusses zur Expedition
wird eine Gebühr nicht in Anspruch genommen.“
2) Der §F. 88 erhält unter Wegfall des 4½ Absatzes den Zusatz:
„Fahrpostsendungen, welche nach dem Orte der Aufgabepost selbst, oder nach dem
dazu gehörigen Landbestellbezirke bestimmt sind, können mit der Bezeichnung „poste
restante — postlagernd“ nicht versehen werden.“
München, den 8. August 1875.
v. Pretzschner.
Der General-Secretär,
Dr. v. Prestele.
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3. April 1. Is. dem Sammtwaarenfabricanten
Ordens- Verleihuns · Hermann Mengen in Viersen und dem Seiden-
und Sammtwaarenfabrikanten Ernst Camozzi
Seine Majestät der König haben in Como die k. Ludwigs-Medaille,Abthellung
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm für Industrie, zu verleihen.