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Für den Fall des Bedürfnisses köunen der Brandversicherungskammer Beamte der interen
Verwaltung und Brandversich Einspectoren zur Geschäftsaushilfe beigegeben werden.
8. 3.
Zu den höheren Beamten der Brandversicherungskammer gehören der Vorstand, die Rüthe
und die Oberinspectoren. Dieselben werden in pragmatischer Eigenschaft von Uns ernannt.
Die Aufstellung der Buchhalter und Seeretäre erfolgt in widerruflicher Eigenschaft durch
das Staatsministerium des Innern.
Die Gehilfen und Diener werden gleichfalls in widerruflicher Eigenschaft durch den Vor-
stand ausfgenommen. ç
Die im C. 2 erwähnte Geschäftsaushilse verfügt das Staatsministerium des Innern.
K. 4.
Der Vorstand steht im Range eines Regierungsdirectors und führt auch den Titel eines
solchen.
Die Räthe haben den Rang und Titel von Regierungsräthen.
Die Oberinspectoren haben mit den Assessoren, die Buchhalter mit den Rechnungscom-
missären und die Secretäre mit den Secretären der Kreisregierungen gleichen Rang.
g. 5.
Die Dienstkleidung der Beamten der Brandversicherungskammer bemißt sich nach den in
§. 4 bestimmten Rangverhältnissen. «
s.6.
Der Vorstand und die Räthe sind, insoferne im einzelnen Falle nicht besondere Bestim-
mungen getroffen werden, im Gehalte und in den Rechten den betreffenden Beamten der Kreis-
regierungen gleichgestellt.
Die Oberinspectoren beziehen als Anfangsgehalt 2000 Gulden, die Buchhalter 1400 Gul-
den, die Secretäre 1000 Gulden. Diese Gehalte steigen mit Ablauf des ersten Dienstesquin-
quenniums um 200 Gulden, in jedem folgenden um 100 Gulben.
8. 7.
Die Vorrückung in den Gehalt einer höheren Altersclasse ist durch die Würdigkeit des
Betheiligten bedingt und von Unserer Genehmigung abhängig.