Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

580 
Instruction 
zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für kie bewaffnete Macht 
im Frieden vom 13. Februar 1875. (Reichs-Gesetzblatt Seite 52). 
  
1 Leistungen durch Vermiltelung der Gemeinden. 
1. (Zu §. 3 des Gesetzes) 
Hirsiktlich des Umfanges, in welchem die auf Märschen, in Lagern oder in Canton= 
nirungen befindlichen Theile der bewaffneten Micht Vorspannleistungen in Anspruch zu 
nehmen befugt sind, gelten vorbehaltlich der allgemeinen Voraussetzungen, von welchen das 
Gesetz die Befugniß abhängig gemacht hat, solche Leistungen in Anspruch zu nehmen, nachfol- 
gende Bestimmungen. 
a. Für Garnisons-Veränderungen. 
Es sind den Truppen die zur feldmäßigen Bespannung ihrer Fahrzeuge erforderlichen 
angeschirrten Vorlegepferde zu stellen. 
Außerdem haben zu beanspruchen: jedes Bataillon bezlehungsweise jede Abtheilung ein 
zweispänniges Fuhrwerk, sowie jedes Cavalerie-Regiment zwei zweispännige Fuhrwerke zur Fock- 
schaffung der Geschirre, des Gepäck:s rc. 2c. 6 
b. Für alle sonstige Märsche geschlossener Truppentheile. 
Ein Divisionscommando hat bei einer Abwesenheit aus der Gurnison von zwei bis 
sieben Tagen ein zweispänniges Fuhrwerk, bei einer lngeren Abwesenhelt zwei zweispämige 
Fuhrwerke zu beanspruchen. 
Die übrigen Commandobehörden ohne Rücksicht auf die Dauer der Abwesenheit 
aus der Gunison, je ein zweispänniges Fuhrwerk. 3 
Die Regimentsstäbe desgleichen: ein zweispänniges Fuhrwerk. 
Dieser Anspruch tritt jedoch nicht ein, falls und so lange als die Truppen etwa ihre Feld- 
fahrzeuge, einschließlich derjenlgin für den Transport von Gepäck und Bagage, mit sich führen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.