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Instruction
zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für kie bewaffnete Macht
im Frieden vom 13. Februar 1875. (Reichs-Gesetzblatt Seite 52).
1 Leistungen durch Vermiltelung der Gemeinden.
1. (Zu §. 3 des Gesetzes)
Hirsiktlich des Umfanges, in welchem die auf Märschen, in Lagern oder in Canton=
nirungen befindlichen Theile der bewaffneten Micht Vorspannleistungen in Anspruch zu
nehmen befugt sind, gelten vorbehaltlich der allgemeinen Voraussetzungen, von welchen das
Gesetz die Befugniß abhängig gemacht hat, solche Leistungen in Anspruch zu nehmen, nachfol-
gende Bestimmungen.
a. Für Garnisons-Veränderungen.
Es sind den Truppen die zur feldmäßigen Bespannung ihrer Fahrzeuge erforderlichen
angeschirrten Vorlegepferde zu stellen.
Außerdem haben zu beanspruchen: jedes Bataillon bezlehungsweise jede Abtheilung ein
zweispänniges Fuhrwerk, sowie jedes Cavalerie-Regiment zwei zweispännige Fuhrwerke zur Fock-
schaffung der Geschirre, des Gepäck:s rc. 2c. 6
b. Für alle sonstige Märsche geschlossener Truppentheile.
Ein Divisionscommando hat bei einer Abwesenheit aus der Gurnison von zwei bis
sieben Tagen ein zweispänniges Fuhrwerk, bei einer lngeren Abwesenhelt zwei zweispämige
Fuhrwerke zu beanspruchen.
Die übrigen Commandobehörden ohne Rücksicht auf die Dauer der Abwesenheit
aus der Gunison, je ein zweispänniges Fuhrwerk. 3
Die Regimentsstäbe desgleichen: ein zweispänniges Fuhrwerk.
Dieser Anspruch tritt jedoch nicht ein, falls und so lange als die Truppen etwa ihre Feld-
fahrzeuge, einschließlich derjenlgin für den Transport von Gepäck und Bagage, mit sich führen.