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Der Anspruch wechselt nach Maßgabe dieser Bestimmungen, je nachdem sich die Sterke
des Commandos oder des Transportes verändert, ohne Rüchsicht auf den in der Marschroute nach
der ursprünglichen Stärke angegebenen Bedarf.
Remontecommandos unter Führung eines Officiers haben für den Marsch von dem Orte,
#an welchem sie die für die Truppen bestimmten Remonten übernehmen, bis zum Orte der Ab-
gabe, ausschließlich der Strecken, auf welchen Eisenbahnbeförderung stattfindet, Anspruch auf
ein zweispänniges Fuhrwerk.
Werden Commantos und Transporte auf Eisenbahnen oder Daunfschiffen befördert, so
steht ihnen ein gleicher Anspruch auf Vorspann wie auf dem Marsche zu für die Wegstrecken
von den Quartieren nach den Einschiffungspunkten und von den Ausschiffungspunkten nach den
Quartieren, wenn die Entfernung zwischen der Station und dem Quoartierort mehr als ein
Kilometer beträgt
Von dem ein Remontecommando führenden Officier kann während der Dauer des Canton=
nements in der Umgegend des Depots zu allen dienstlichen Fahrten nach dem Remontedepot 2c. x.
und zurück eine einspännige Vorspannfuhre in Anspruch genommen werden.
d. Für die Anfuhr der Verpflegungs= und Bivouaksbedürfnisse bei Uebungen und
sonstigen Truppenzusammenziehungen.
Die Zahl der in Anspruch zu nehmenden Fuhrwerke wird einestheils bedingt durch das
Gesammtgewicht der zu transportlrenden Gegenstände, anderentheils durch die Beschaffenhet
der zurückzulegenden Wege und vurch die Belastungsfähigkeit der Fuhrwerke. Bei Bemessung
der Belastungsfählgkeit ist im Allgemeinen auf die ortsübliche Beschaffenheit der Gespanne Nüc-
sicht zu nehmen.
Sofern nicht außergewöhnliche Verhältnisse ausnahmsweise etwas anderes bedingen, ist als
Mindestgewicht der Ladung anzunehmen für:
ein einspänniges Fuhrwerk 10 Zentner,
ein zweispänniges Fuhrwerk 15 Zentner,
ein vierspänniges Fuhrwerk 30 Zentner.
e. Für nachstehende besondere Verhältnisse.
Den General-Commandos find für die in Folge von Cantonnementswechseln ei-
tretenden Märsche drei zweispännige Fuhrwerke zu stellen.