Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

M 48. 585 
Ersolgt das Eintreffen im Quartier erst zur Abendzeit, so ist, sofern nicht laut der 
Marschroute nur Abendkost zu verabreichen ist, die volle Tageskost — mit Ausschluß der Früh= 
stücksportion — in einer Mahlzeit zu gewähren. 
Eine Verabreichung von Brod Seitens der Quartiergeber findet nicht statt, wenn und 
insoweit die Truppen Brod oder Brodgeld empfangen haben. 
Officiere, im Officlersrang stehende Aerzte und Militärbeamte sind berechtigt, die Marsch- 
verpflegung in Anspruch zu nehmen; eine Verpflichtung derselben, von den Quartiergebern die 
Verpflegung zu nehmen, besteht nicht. 
Die Verpflegung, welche bei Gewährung des doppelten Betrages des auf die Mannschaft 
entfallenden Vergütungssatzes an Osfleiere, im Officersrang stehende Aerzte und Militärbeamte 
zu verabreichen ist, hat in einer angemessenen Bewirthung zu bestehen. Nimmt jedoch 
ein Officler 2c. 2c. die Verpflegung im Quartier unter der ausdrücklichen Erklärung in 
Anspruch, sich mit der magazinmäßigen Verpflegung begnügen zu wollen, so finden bezüglich 
des ihm zu Gewährenden, die Bestimmungen für die Verpflegunz der Mannschaften (Absatz 3) 
Anwendung. 
In Cantonnements haben die Truppen ihre Verpflegung entweder aus den ihnen nach 
den reglementarischen Bestimmungen zur Verfügung zu stellenden Mitteln selbst zu beschaffen, 
eher es werden ihnen die Verpflegungegegenstände aus militärischen Magazinen geliefert. In 
beiden Fällen haben sie Anspruch auf Benutzung des Kochfeuers, sowie der Koch= und Cßze- 
räthe des Quartiergebers (Quartierleistungs-Gesetz vom 25. Juni 1868, bayer. Gesetz= und 
Verordnungsblatt 1875 Nr. 15.) 
Die Verpflegung in Cantonnements befiadlicher Truppen durch die QOnartiergeber tritt 
nur eln, falls unter Mitwirkung der Civilbehörde eine vorherige Vereinbarung zu Stande ge- 
kommen ist, laut deren die Truppen aus den ihnen reglementsmäßig zur Verfügung stehenden 
Mitteln eine entsprechende Vergütung zahlen. 
Im Falle der Lieferung der Verpflegungsgegenstände aus den Magazinen findet eine Ueber- 
tragung der Beköstigung an die Quartiergeber überhaupt nicht statt. 
3. (Zu §. 5 des Gesetzes.) 
Die Fourage ist in guter Qualität und nach Gewicht zu verabreichen. 
Dle auf Mirschen zu gewährenden Ratlonen betragen:
	        
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