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a. für die Pferde der Truppentheile, Officiere, im Officiersrang stehenden
Aerzte und Militärbeamten: -
1. die schwere Ration 5,500 Gr. Hafer, 1,500 Gr. Heu, 1,750 Gr. Stroh,
2. diekmittlere Ration 5,150 „ „ 1,500 „ „ 1,750 „ „
3. dle leichte Ratio 4,750, 1,500 „ „ 1,750 „ „
b. für die Remontepferde:
1. die schwere Ration 4)0750 Gr. Hafer, 3,500 Gr. Heu, 1,750 Gr. Stroh,
2. die mittlere Nation 4,400 „ „ 3,500 „ „ 1,750 „ „
3. die leichte Ratio 4,000 „ „ 3,500 „ „ 1,750 , „
Ist die laut der Marschrouten zu verabreichende Fourage im Gemeindebezirke nicht vor-
handen, so ist der Gemeindevorstand dafür verantwortlich (§. 7, Absatz 6 des Gesetzes), daß die
Abholung von der nächsten militärischen Verabreichungsstelle rechtzeitig bewirkt werde.
4 (Zu §. 6 des Gesetzes.)
In den an die zuständigen Civilbehörden (Beilage Lit., B. der Instruktion vom 8. Jull
1875) zur Ausführung des Gesetzes über die Quartierleistung für die bewaffnete Mücht während
des Friedenszustandes vom 25. Juni 1868 — (Bayer. Gesetz= und Verordnungs-Blatt 1875
Nro. 39. Seite 513.) — zu richtenden schriftlichen Requisitionen der Militärbehörden, sowie
in den auf Grund derselben auszustellenden Marschrouten sind die nach S. 2 des Gesetzes in
Anspruch zu nehmenden Lelstungen nach Gegenstand, Umfang, Ort und Zeit genau zu bezeichnen.
Die requirirte Bchörde hat die im Interesse der rechtzeitigen Sicherstellung der Leistunge
erforderlichen Anordnungen schleunigst zu erlassen.
Uulage Lit. A. Die Marschrouten sind nach dem unter Lit. A hier angeschlossenen Formulare auszustellen.
Die Militärbehörden werden von der ihnen für dringende Fälle allgemein zugestandenm
Befugniß, von der Gemeindebehörde, und wo diese nicht rechtzeitig zu erreichen ist, von den
Leistungspflichtigen in der Gemeinde unmittelbar zu requiriren, nur dann Gebrauch machen,
wenn das militärische Interesse auf dem Wege der Regquisition durch Vermittelung der zuständi-
gen Civilbehörde nicht genügend sicher zu stellen ist.
Oie Bescheinigungen über die erfolgten Leistungen sind von den Militärbehörden (Com
z *i mandoführern) nach den unter Lit B 1—5 beillegenden Formularen zu ertheilen.
5. (Zu §.7 des Gesetzes.)
Die den Gemeinden im S§. 7 Absatz 4 des Gesetzes für den Fall der Uebernahme der