Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

48. 587 
Leistungen auf eigene Rechnung beigelegte besondere Befugniß, die erwachsenden Kosten auf die 
dadurch von der unmittelbaren Leistung befreiten Pflichtigen nach dem Verhältniß ihrer Ver- 
pflichtung zur Naturalleistung umzulegen, schließt die allgemeine Befugniß der Gemeinden nicht 
aus, die entstehenden Kosten auf Gemeindemittel zu übernehmen. Die Gemeinden haben daher 
in dem bezeichneten Falle die Wahl, ob sie den Aufwand ohne Weiteres aus der Gemeindecasse 
decken, bezw. als gewöhnliche Gemeindelast umlegen, oder ob sie die Umlegung der Kosten auf 
die zur Naturalleistung Verpflichteten eintreten lassen wollen. 
Beschwerden über etwaige mangelhafte Leistungen sind von den Militärbehörden (Com- 
mandoführern) bei den betheiligten Ortsbehörden auf kürzestem Wege anzubringen und nach 
Umständen bei den vorgesetzten Behörden weiter zu verfolgen. 
Ist eine Militärbehörde genöthigt gewesen, eine Leistung ohne Zuziehuug des Gemeinde- 
vorstandes anderweitig zu beschaffen (& 7 Absatz 6), so hat die Entscheidung darüber, ob und 
inwieweit dem letzteren eine den Anspruch auf Erstattung der entstandenen Mehrkosten begrün- 
dende Versäumniß zur Last fällt, durch die dem Gemeindevorstande vorgesetzte Civilbehörde zu 
erfolgen. 
6. (Zu 8. 9 des Gesetzes.) 
Die Verg#tungssätze für Vorspann werden nach ihrer jedesmaligen Feststellung für die 
Hezirke der einzelnen Lieferungs-Verbände durch das bayer. Gesetz= und Verordnungs-Blatt zur 
eentlichen Kenntniß gebracht werden. 
Fuhrwerk mit anderer als Pferdebespannung darf nur da gestellt beziehungsweise in An- 
spruch genommen werden, wo Pferdegespanne nicht in genügender Anzahl vorhanden sind. 
Nur die Hälfte der Tagessätze für Vorspann rc. 2c. ist zu gewähren, wenn die Inanspruch- 
nahme der Fuhrwerke 2c. r. durch die Leistung, einschließlich der Rückkehr nach dem Gestellungs- 
ort, sowie der zur regelmäßigen Fütterung nöthigen Zeit die Dauer von 6 Stunden nicht über- 
schritten hat. 
Der nach §. 9 Ziffer 2 Absatz 2 des Gesetzes für die volle Tageskost zu gewährende 
Vergütungssatz wird nach seiner jedesmaligen Feststellung vom Reichskanzler-Amte durch den 
Reichsanzeiger und durch das Centralblatt für das Deutsche Reich, sowie durch das bayerische 
Gesetz= und Verordnungs-Blatt zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Derselbe vertheilt sich auf 
bie einzelnen Mahljzeiten, wie folgt: 
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