Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Bei einem Vergütungssatze von: 
80 Pf. 85 Pf. 90 Tf. 95 Pf. 1 Mark 
  
  
  
mit ohnemit ohne mit Johne s mit ohne mit ohne 
  
Brod 
  
a. volle Tageskost0 65 85 70 90 75 95 80 100 85 
  
  
  
  
b. Mittagskost.10 3543 38 46 4149 422 2 
r. Abendkest.25 2026 si 22928 329 2 
d. Morgenkoft5 106 111117 14488 33 19 414 
l 
  
  
  
  
  
  
  
Die innerhalb der einzelnen Lieferungsverbände für die Vergütung verabreichter Fourage 
maßgebenden Durchschnittspreise werden von den Kreisregierungen, Kammern des Innern, durch 
die Kreisamtsblätter regelmäßig zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Die Vergütung für geleisteten Vorspann — mit Ausschluß des Vorspanns zur Anfuhr der 
Verpflegungs= und Bivouacsbedürfnisse bei Uebungen und sonstigen Truppenzusammenziehungen 
(oben unter 1 d), sowie zur Anfuhr des Faouragebedarfs (§.5 Absatz 2 des Gesetzes) — 
und die Vergütung für empfangene Naturalverpflegung ist von den Truppentheilen in jeden 
Marschquartier sofort zu bezahlen. 
Die Zahlung erfolgt in den Städten auf dem Gemeindehause an den Gemeindevorstend 
oder dessen zum Empfange legitimirten Organe, auf dem platten Lande an den Gemeinde= 
vorstand. 
Ueber die empfangene Zahlung haben die Gemeindevorstände bezw. die zum Empfange 
Antabt Lit, C legitimirten Personen nach Schema C 1 und 2 Quittung auszustellen. 
Die sofortige Zahlung hat nur dann ausnahmsweise zu unterbleiben, wemn es dem Com- 
mandoführer nicht möglich gewesen, die erforderlichen Geldmittel rechtzeltig zu beschaffen. 
Die Vergütungen für sämmtliche nicht sofort bezahlte Leistungen werden in den unmittel- 
baren Städten von den Magistraten, in den übrigen Gemeinden von den Bezirksämtern auf 
Grund der von den Militärbehörden (Commandoführern) ertheilten Bescheinigungen nach den 
1leelät. D unter lit. D 1 — 3 beigefügten Formularen monatweise, d. h. in der Art liquidirt, daß
	        
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