Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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b) Schlußzeit. 
2) in dem Winter-Halbjahr (vom 1. October bis letzten März) von 8 Uhr 
Morgens bis 1 Uhr Mittags, und 
3) zu allen Jahreszeiten von 2 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr Abends. 
Die Ober-Postdirectionen sind jedoch ermächtlat, nach Maßgabe der bestehenden 
Postverbindungen und der sonstigen örtlichen Verhältnisse die Dienststunden zu 
verlegen, auszudehnen oder zu beschränken. 
zim An Sonntagen fallen die Dienststunden von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr 
Nachmittags aus. An solchen gesetzlichen Feiertagen, welche nicht auf einen 
Sonntag treffen, werden die Dienststunden in der Weise beschränkt, daß in der 
Zeit von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittags, sowohl des Vormittags als 
auch des Nachmittags, zwei Stunden ausfallen, in der Zwischenfrist aber min- 
destens während zwei Stunden der Dienstverkehr mit dem Publicum ununter- 
brochen stattfindet. Die ausfallenden Stunden werden für jede Postanstalt durch 
die vorgesetzte Ober-Postdirection bestimmt. Die Ober-Postdirectionen können in 
besonderen Fällen die Beschränkung der Dienststunden an Sonn= und gesetzlichen 
Felertagen zeitweise ganz oder zum Theil aufheben. 
Insofern bei einer Postanstalt eine Einrichtung besteht, welche von den 
vorstehenden, in Bezug auf die Dienststunden, sei es an den Sonn= und gesetz- 
lichen Feiertagen, sei es an den Wochentagen, als Norm gültigen Bestimmungen 
abweicht, kann es dabei bis auf Weiteres sein Bewenden behalten. 
v Die von den Ober-Postdirecttonen in Bezug auf die Dienststunden der 
Postanstalten getroffenen Festsetzungen müssen zur Kenntniß des Publicums ge- 
bracht werden. 
VI. Die Schlußzeit für die Einlieferung bei den Annahmestellen der Post- 
anstalten tritt ein: 
1) Für Briefe, Postkarten, Drucksachen oder Waarenproben, über welche 
dem Absender ein Einlieferungsschein nicht zu ertheilen ist: 
eine viertel bis eine halbe Stunde vor dem planmäßigen Abgange 
oder Weitergange der Post. 
Bei Postanstalten auf den Eisenbahnhöfen tritt für die bezeich- 
neten Gegenstände die Schlußzeit erst fünf Minuten vor dem plan- 
mäßigen Abgange des betreffenden Zuges ein; auch können diese