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b) Schlußzeit.
2) in dem Winter-Halbjahr (vom 1. October bis letzten März) von 8 Uhr
Morgens bis 1 Uhr Mittags, und
3) zu allen Jahreszeiten von 2 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr Abends.
Die Ober-Postdirectionen sind jedoch ermächtlat, nach Maßgabe der bestehenden
Postverbindungen und der sonstigen örtlichen Verhältnisse die Dienststunden zu
verlegen, auszudehnen oder zu beschränken.
zim An Sonntagen fallen die Dienststunden von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr
Nachmittags aus. An solchen gesetzlichen Feiertagen, welche nicht auf einen
Sonntag treffen, werden die Dienststunden in der Weise beschränkt, daß in der
Zeit von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittags, sowohl des Vormittags als
auch des Nachmittags, zwei Stunden ausfallen, in der Zwischenfrist aber min-
destens während zwei Stunden der Dienstverkehr mit dem Publicum ununter-
brochen stattfindet. Die ausfallenden Stunden werden für jede Postanstalt durch
die vorgesetzte Ober-Postdirection bestimmt. Die Ober-Postdirectionen können in
besonderen Fällen die Beschränkung der Dienststunden an Sonn= und gesetzlichen
Felertagen zeitweise ganz oder zum Theil aufheben.
Insofern bei einer Postanstalt eine Einrichtung besteht, welche von den
vorstehenden, in Bezug auf die Dienststunden, sei es an den Sonn= und gesetz-
lichen Feiertagen, sei es an den Wochentagen, als Norm gültigen Bestimmungen
abweicht, kann es dabei bis auf Weiteres sein Bewenden behalten.
v Die von den Ober-Postdirecttonen in Bezug auf die Dienststunden der
Postanstalten getroffenen Festsetzungen müssen zur Kenntniß des Publicums ge-
bracht werden.
VI. Die Schlußzeit für die Einlieferung bei den Annahmestellen der Post-
anstalten tritt ein:
1) Für Briefe, Postkarten, Drucksachen oder Waarenproben, über welche
dem Absender ein Einlieferungsschein nicht zu ertheilen ist:
eine viertel bis eine halbe Stunde vor dem planmäßigen Abgange
oder Weitergange der Post.
Bei Postanstalten auf den Eisenbahnhöfen tritt für die bezeich-
neten Gegenstände die Schlußzeit erst fünf Minuten vor dem plan-
mäßigen Abgange des betreffenden Zuges ein; auch können diese