Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

Frankir#ungs- 
vermerk. 
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Gegenstände bis unmittelbar vor dem Abgange des Zuges in die 
an den Eisenbahn-Postwagen angebrachten Briefkasten gelegt werden, 
soweit die Perrons zugänglich sind. 
2) Für alle anderen Gegenstände: 
eine Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder Weitergange der Post. 
vl In denjenigen Fällen, wo die ordnungsmäßige Bearbeitung der Sen- 
dungen innerhalb der vorstehend bestimmten kurzen Schlußzeiten wegen besonderer 
örtlicher Verhältnisse nicht ausführbar sein sollte, können die Ober-Postdirectionen 
eine angemessene Verlängerung der Schlußzeiten eintreten lassen. 
VIII In jedem Falle werden bei Postbeförderungen auf Eisenbahnen die 
Schlußzeiten um so viel verlängert, als erforderlich ist, um die Gegenstände von 
der Postanstalt nach dem Bahnhofe zu befördern und auf dem Bahnhofe selbst 
überzuladen. 
IX Für Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen, 
bildet der Ablauf der Dienststunden die Schlußzeit, insofern nicht, nach Maß- 
gabe des Abgangs der Post, die Schlußzeit nach den vorstehenden Festsetzungen 
früher eintritt. 
X Die an oder in den Posthäusern befindlichen Briefkasten müssen bei 
Eintritt der Schlußzeit jeder Post, und zu den außerhalb der gewöhnlichen 
Dienststunden abgehenden Posten auch noch vor deren Abgang, geleert werden. 
Bei Sendungen, welche in Briefkasten fern vom Posthause gelegt werden, ist auf 
Mitbeförderung mit der zunächst abgehenden Post nur insoweit zu rechnen, als 
die Sendungen nach der gewöhnlichen Zeit der Leerung der Kasten vor Schluß 
der betreffenden Posten zum Posthause gelangen. 
G. 26. 
I Briefe u. s. w., auf deren Adresse der Frankirungsvermerk durchstrichen, 
wengeschabt oder abgeändert ist, sind bei der Annahme zurückzuweisen. Wenn 
derartig beschoffene Briefe, orer Briefe mit dem Frankirungsvermerke, für welche 
das Porto durch Postwerthzeichen nicht entrichtet worden ist, im Briefkasten vor- 
gefunden werden, so wird die Ungültigkeit des Frankirungsvermerks amtlich be- 
scheinigt, und die Briefe werden als unfrankirt behandelt. 
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