Wenn Briefe, welche dem Frankirungszwange unterliegen, von den Ab-
sendern unfrankirt oder ungenügend frankirt in die Briefkasten gelegt worden sind,
so werden diese Briefe am Aufgabeorte zurückbehalten und dem zu ermittelnden
Absender behufs der Franktrung zurückgegeben.
. 27.
—“m 1 Die Einlieferung solcher Sendungen, über welche die Postanstalt einen
· Einlieferungsschein auszustellen hat, wird durch den ertheilten Schein bewiesen,
und hat sich daher der Einlieferer nicht zu entfernen, ohne diesen Schein in Em-
pfang genommen zu haben. Vermag — gegebenen Falles — der Absender diesen
Schein nicht vorzulegen, so wird die Einlieferung als nicht geschehen erachtet,
wenn dieselbe nicht aus den Büchern oder Karten ersichtlich ist, oder wenn nicht
in anderer Weise überzeugend dargethan wird, daß die Sendung als eine solche
eingeliefert worden ist, für welche die Postverwaltung Gewähr leistet.
. In Betreff der Einlieferungsscheine über die von Landbriefträgern ein-
gesammelten Sendungen gelten die Vorschriften im S. 24 Abs. V.
5. 28.
beitung der Post- 1 Auf welchem Wege die Postsendungen zu leiten sind, wird von der Post-
sendungen. behbrde bestimmt.
. 29.
Zuröckforderung 1 Die zur Post eingelieferten Sendungen können von dem Absender vor
von Postsendungen
durchdenksender, der Zustellung an den Adressaten zurückgenommen werden.
u. Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Be-
stimmungsorte, ausnahmsweise auch an einem Unterwegsorte, insofern dadurch
keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird.
. Die Zurückgabe geschieht an denjenigen, welcher den Einlieferungsschein,
wenn aber ein solcher nicht ertheilt ist, eine von derselben Hand, von welcher
die Original = Adresse der Sendung geschrieben ist, gefertigte Abschrift der
Adresse abgiebt.
#V. Ist die Sendung bereits abgegangen, so bat derjenige, welcher dieselbe
zurückfordert, den Gegenstand bei der Postanstalt des Abgangsorts schriftlich so