Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

die Zweimarkstücke (32 Schillinge), 
die Einmarkstücke (16 Schillinge), " lübeckischen, hamburgischen oder 
die 8-Schillingstücke, mecklenburgischen Gepräges. 
die 4-Schillingstücke 
Es ist daher vom 1. November 1875 ab, außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen, 
nlemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen. 
§ 3 
Die im Umlaufe befindlichen, in den §&. 1 und 2 bezeichneten Münzen werden in den 
Monaten Oktober, November und Dezember 1875 von den durch die Landes-Zentralbehörden 
zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münzen geprägt haben bezw. 
in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, nach dem in §. 4 festgesetzten Werth- 
verhältnisse für Rechnung des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen 
Reichs= bezw. Landesmünzen, jedoch nur in Beträgen von 5 Pfennig Reichsmünze oder in einem 
Vellfachen dieses Betrages, umgewechselt. 
Nach dem 31. Dezember 1875 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen weder 
in Zahlung noch zur Umwechslung angenommen 
8. 4. 
Die Einlösung der in den S##. 1 und 2 bezeichneten Münzen erfolgt zu dem nachstehend 
vermerkten festen Werthverhältnisse: 
Zu §. 1 Nr. 1 und §. 2: 
die lübeckschen Speziesthaler zzu 4 Mark 50 Pff. Reichsmünze, 
„ Dreimarkstückceee „ 3 „ 60 „ „ 
„Zweimarkstücke.. „ 2 „ 40 „ 2 
„ Einmarkstüke ... „ 1 „ 20 „ „ 
EEEIIIIrT „ — „ 90 „ ( 
*½1s8 „ .. „ — „ 60 „ „ 
„ 4= „ „w 30 „ ,, 
,,2- ,,........ — „ 15 „ „ 
½ 1- l # 8. schweren Schillinge) * — 9 7½ ½“ 5
	        
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