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Bekanntmachung, die Außercurssetzung der Dreipfennigstücke deutschen Gepräges betr.
Staatsministerium des Innnern (Abtheilung für Landwirthschaft, Gewerbe und Handel)
und
Staatsministerium der Finanzen.
In Gemäßheit des Artikels 8 Abs. 2 des Reichsmünzgesetzes vom 9. Juli 1873 wird die
Bekanntmachung des Relchskinzlers vom 17. lfd. Mts. Nr. 1089, bezeichneten Betreffes,
(R.-Ges.-Blatt Nr. 29 S. 311) nachstehend im Abdruck veröffentlicht.
München, den 29. October 1875.
v. Pfeufer. v. Verr.
Der General-Secretär:
Ministerialrath Graf von Hundt.
(Abdruck)
(Nr. 1089.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Dreipfennigstücke deutschen
Gepräges. Vom 17. Oktober 1875.
Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233)
hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen:
–. 1.
Die auf Grund der Zwölftheilung des ½60 Thalerstückes ausgeprägten Dreipfennig-
stücke deutschen Gepräges gelten vom 1. November 1875 ab nicht ferner als gesetzliches
Zahlungsmittel.
Es ist daher vom 1. November 1875 ab, außer den mit der Einlösung beauftragten
Kassen, Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
K. 2.
Die im Umlaufe befindlichen, in dem §. 1 bezeichneten Münzen werden in den Monaten
November und Dezember 1875 und Januar 1876 von den durch die Landes-Zentralbehörden
zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münze geprägt haben, oder in
deren Gebiet dieselbe gesetzliches Zahlungsmittel ist, nach dem in Artikel 15 Nr. 4 des