Gesetzund Verurduuugs laif
für das
Königreich Bayern.
W 33.
München, den 8. November 1875.
Inhyalt:
erordnung vom 3. November 1875, die Berwaltung und den Betrieb der k. Verkehrs-
öniglich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme einer fremden Decoration.
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Verwaltung und den Betrieb der k. Verkehrs-
Anstalten betr.
Cudwig ll.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Mhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. etc.
Wir haben Uns bewogen gefunden, im Anschlusse an Unsere Verordnung vom
28. Juni 1872, die Verwaltung und den Betrieb der k. Verkehrsanstalten betr., gemäß welcher
die Abschnitte I, II und III Unserer Verordnung gleichen Betreffs vom 16. September 1868
einer Revision unterzogen worden sind, nunmehr auch die von Uns vorbehaltene Revision der
übrigen Abschnitte dieser Verordnung vornehmen zu lassen und verfügen an Stelle derselben,
was folgt:
Mittelstellen.
(Abschnitt IV der Verordnung vom 16. September 1868).
Als äußere Vollzugsorgane und Aufsichtsbehörden werden der Generaldirection der k. Ver-
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