Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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6) auf Ablieferungsscheine (Wost-Pocketadressen) über Sendungen mit 
Werthangabe und über Einschreib-Packete. 
. Sovweit die Postverwaltung die Bestellung nicht übernimmt, müssen 
Briefe mit Werthangabe, Packete mit Werthangabe, sowie Einschreib-Packete und 
ferner die Geldbeträge auf Grund des Ablieferungsscheines (der Post-Packetadresse, 
der Postanweisung), gewöhnliche Packete dagegen auf Grund der behändigten 
Begleitadresse, von der Post abgeholt werden. 
im Für die Bestellung der gewöhnlichen Packete im Ortsbestellbezirke wird 
erhoben: 
1) bei den Postämtern: 
a) für Packete bis 5 Kilogr. einschließlich .. . . 10Pf., 
b) für schwerere Packkeee 15 „ 
2) bei den übrigen Postanstalten: 
a) für Packete bis 5 Kilogr. einschließlich 5 „ 
b) für schwerere Packkee 10 
Gehören zwei oder mehr Sendungen zu einer Begleitadresse, so ist für nebes 
Packet der Satz von 5 Pf., jedoch im Ganzen mindestens so viel, wie für eine 
einzelne Sendung im Gewichte über 5 Kilogramm zu erheben. 
Für die Bestellung der Briefe mit Werthangabe bis zum Betrage von 
1500 Mark im Ortsbestellbezirke werden allgemein 5 Pf. erhoben. 
Vv An Orten, wo Briefe mit höherer Werthangabe und Packete mit Werth- 
angabe durch die bestellenden Boten ausgetragen werden, sind zu erheben: 
a) für Briefe mit Werthangabe über 1500 bis 3000 Mark: 10 Pf., 
über 3000 Mark: 20 Pf., 
b) für Packete mit Werthangabe: die Sätze für Briefe mit Werthangabe; 
wenn aber der Tarif für die Bestellung der gewöhnlichen Packete 
höhere Sätze ergiebt, diese letzteren. 
VI Flür die Ueberbringung von Postanwelsungen nebst den dazu gehörigen 
Geldbeträgen im Ortsbestellbezirke wird für jede Postanweisung eine Gebühr von 
5 Pf. erhoben. 
vn Für das Abtragen der Briefe mit Werthangabe, Packete mit oder ohne 
Werthangabe, Einschrelb-Packete und Postanweisungen nebst den zugehörigen
	        
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