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Die sich hieraus ergebende Summe wird bei den Pfennigen auf 5 oder 10 der Art ab-
gerundet, daß ein und zwei Pfennige außer Ansatz bleiben, drei bis sieben Pfennige zu 5, dann
acht und ncun zu 10 Pfennige berechnet werden.
Art. 5.
Fire Taxen, welche nach bestimmten Geldsummen festgesetzt sind, werden nach Vorschrift
des Art. 4 umgerechnet, bei der zur Grundlage der Berechnung dienenden Geldsumme aber der
Gulden zu zwei Mark angesetzt.
Art. 6.
Die Gebühr für eine Jagdkarte wird mit fünfzehn Mark — statt bisher mit 8 fl. erhoben.
Art. 7.
Verträge über Alimentation unehelicher Kinder unterliegen einschlüsstg des Vaterschafts-
Bekenntnisses und der Vereinbarung wegen Entschädigung der Kindsmutter nur einer fixen
Tare zu 50 Pfemigen.
Art. 8.
Alle jene Geschäfte und Verhandlungen im Gebiete der nichtstreitigen Rechtspflege, welche
nach Art. 18 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 10. November 1861 und nach Art. 11 des
Notariatsgesetzes vom nämlichen Tage entweder beim zuständigen Gerichte oder vor einem Notare
gepflogen und ausgenommen werden können, dürfen, wenn sie bei einem Notare beurkundet und
zur Stempel= und Taxverrechnung gelangt sind, in keinem Falle bei Gericht einer weiteren Taxe
unterstellt werden.
Art 9.
Wird gegen eine im Gebiete der nichtstreitigen Rechtspflege oder der Verwaltung von
Amtswegen oder auf einseitigen Antrag eines Betheiligten ohne vorgängiges contradictorisches
Verfahren erlassene Verfügung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde Beschwerde geführt
und in zweiter Instanz hierauf vollständlg zu Gunsten des Beschwerdeführers erkannt, so ist
das Verfahren dieser Instanz taxfrei
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