Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

b54. 657 
Die sich hieraus ergebende Summe wird bei den Pfennigen auf 5 oder 10 der Art ab- 
gerundet, daß ein und zwei Pfennige außer Ansatz bleiben, drei bis sieben Pfennige zu 5, dann 
acht und ncun zu 10 Pfennige berechnet werden. 
Art. 5. 
Fire Taxen, welche nach bestimmten Geldsummen festgesetzt sind, werden nach Vorschrift 
des Art. 4 umgerechnet, bei der zur Grundlage der Berechnung dienenden Geldsumme aber der 
Gulden zu zwei Mark angesetzt. 
Art. 6. 
Die Gebühr für eine Jagdkarte wird mit fünfzehn Mark — statt bisher mit 8 fl. erhoben. 
Art. 7. 
Verträge über Alimentation unehelicher Kinder unterliegen einschlüsstg des Vaterschafts- 
Bekenntnisses und der Vereinbarung wegen Entschädigung der Kindsmutter nur einer fixen 
Tare zu 50 Pfemigen. 
Art. 8. 
Alle jene Geschäfte und Verhandlungen im Gebiete der nichtstreitigen Rechtspflege, welche 
nach Art. 18 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 10. November 1861 und nach Art. 11 des 
Notariatsgesetzes vom nämlichen Tage entweder beim zuständigen Gerichte oder vor einem Notare 
gepflogen und ausgenommen werden können, dürfen, wenn sie bei einem Notare beurkundet und 
zur Stempel= und Taxverrechnung gelangt sind, in keinem Falle bei Gericht einer weiteren Taxe 
unterstellt werden. 
Art 9. 
Wird gegen eine im Gebiete der nichtstreitigen Rechtspflege oder der Verwaltung von 
Amtswegen oder auf einseitigen Antrag eines Betheiligten ohne vorgängiges contradictorisches 
Verfahren erlassene Verfügung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde Beschwerde geführt 
und in zweiter Instanz hierauf vollständlg zu Gunsten des Beschwerdeführers erkannt, so ist 
das Verfahren dieser Instanz taxfrei 
106.
	        
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