Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Geldbeträgen nach dem Landbestellbezirke wird ohne Rücksicht auf das Gewicht 
oder den Werth der bestellten Gegenstände ein Bestellgeld von 10 Pf. erhoben. 
VuI Die Bestellgebühren werden auch von portofreien Sendungen erhoben. 
An Einwohner im Orts= oder Landbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt 
werden Postsendungen in gleichem Umfange wie an Adressaten im Bereiche an- 
derer Postorte angenommen. Wegen der Ausnahme in Betreff der durch Eil- 
boten zu bestellenden Sendungen siehe §. 21 Abs. v. 
X Für Briefe an Einwohner im Orts= oder Landbestellbezirke der Auf- 
gabe-Postanstalt kommt im Frankirungsfalle, sowie für Dienstbriefe, eine Gehühr 
von 5 Pf., im Nichtfrankirungsfalle eine Gebühr von 10 Pf. zur Erhebung, 
soweit nicht abweichende Sätze durch besondere Verfügung angeordnet sind. Bei 
Briefen mit Behändigungsschein wird für die Rücksendung des Behändigungs- 
scheins keine weitere Gebühr erhoben. Bei eingeschriebenen Briefen tritt den 
vorstehenden Sätzen die Einschreibgeböhr (§. 16 Abs. 111) und bz. die Gebühr 
für Beschaffung des Rückscheins (I. 16 Abs. IV) hinzu. 
XI Alle übrigen Sendungen, welche an Einwohner im Orts= oder Land- 
bestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt eingeliefert werden, unterliegen denselben 
Taren (einschließlich der Bestellgebühren), wie die mit den Posten von weiterher 
eingegangenen gleichartigen Sendungen mit der Maßgabe, daß, soweit bei den 
Tayen die Entfernung mit in Betracht kommt, der für die geringste Entfernungs= 
stufe bestimmte Satz in Anwendung zu bringen ist. 
Aul Eine Porto= und Gebührenfreiheit findet bei Besorgungen an Einwohner 
im Orts= oder Landbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt nicht statt. 
XIm Für die Abtragung der im Postwege bezogenen Zeitungen und Zeit- 
schriften sind sowohl nach dem Ortsbestellbezirke als auch nach dem Landbestellbezirke 
für jedes Exemplar jährlich zu entrichten: 
a) bei Zeitungen, welche wöchentlich einmal oder seltener bestellt werden 
60 Pf. 
b) bei Zeitungen, welche zwei= oder dreimal wöchent- 
lich bestellt werden 
P) bei Zeitungen, welche mehrmals, aber nicht öfter 
als einmal täglich bestellt werden
	        
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