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Art. 20.
Unter Aufhebung der Bestimmung des F. 25 der Stempelordnung vom 18. December 1812
wird angeordnet:
a) Das Feilhalten oder der Verkauf ungestempelter Spielkarten in Bayern wird nebst der
Confiscation der Kartenspiele mit einer Geldstrafe belegt, welche dem fünfzigfachen Be-
trage der hinterzogenen Stempelgebühr gleichkommt.
b) Gastgeber, Wirthe, sowie andere Personen, welche in ihren Localen oder Wohnungen
mit ungestempelten Karten spielen lassen, unterliegen neben der Confiscation der Kar-
tenspiele der nämlichen Geldstrafe.
IP) Wer mit ungestempelten Karten spielt, verfällt in eine Geldstrafe von zehn Mark.
Art. 21.
Schriftstücke, Loose und Spielkarten, welche mit einem nicht bayerischen Stempel oder
mit einer Post= oder Telegraphenmarke versehen sind, gelten in Bezug auf Straffälligkeit als
nicht gestempelt.
Art. 22.
Die nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes, sowie des Stempelgesetzes vom 11. Sep-
tember 1825 anfallenden Geldstrafen, deßgleichen die Ordnungsstrafen (Art. 18 lit. c) fließen
in ihrem vollen Betrage in die Staatscassa.
Im Falle ihrer Uneinbringlichkeit findet eine Umwandlung in Haft auf Grund der Be-
stimmungen des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich und des Gesetzes vom 26. December 1871,
den Vollzug der Einführung desselben betr., nur in dem Falle des Art. 20 lit. a statt.
Die &§. 27 und 28 der Stempelordnung vom 18. December 1812 sind aufgehoben.
Art. 23.
Zuständigkeit und Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Art. 18
mit 21 des gegenwärtigen Gesetzes, sowie gegen die noch geltenden Strafbestimmungen des
Stempelgesetzes vom 11. September 1825 richten sich nach den für Hinterzlehung der Wechsel-
stempelsteuer bestehenden Vorschriften.
Art. XI Abs. 1 mit 3 des Stempelgesetzes vom 11. September 1825 ist aufgehoben.