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Art. 28.
Die Vorschriften der Art. 12 und 13 letzter Absatz, dann Art. 16 bezüglich der Stempel-
taxen bei Verleihungen und Anstellungen, für ältere Militär-Entlaß= und Freischeine, dann für
Loose finden auch auf die Pfalz Anwendung. «
3. Strafen.
Art. 29.
Bei den fixen Geldstrafen, sowie bei den Mindestbeträgen der verhältnißmäßigen Geld-
strafen, welche im Art. 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 28. Mai 1852, die Abänderung
einiger Bestimmungen der in der Pfalz bestehenden Gesetze über die Einregistrirung, den Stempel
und das Notariat betreffend, festgesetzt worden sind, wird
je 1 Gulden durch eine Mark 80 Pfennige,
„ 1 Kreuzer „ — 3
der Reichswährung ersetzt.
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Art. 30.
Die Vorschriften der Art. 18 lit. d, Art. 20, 21 und 22 gelten auch für die Pfalz,
jene des Art. 23 dagegen lediglich in Bezug auf Hinterziehungen der Loos= und Kartenstempel-
gebühren.
IV. Schlußbestimmung.
Art. 31.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1876 in Kraft; dasselbe findet jedoch
auf Zuwiderhandlungen, welche vor diesem Tage stattfanden, keine Anwendung.
Gegeben München, den 8. November 1875.
Ludwig.
v. Pfretzschner. Dr. v. Lutz. v. pfeuser. Dr. v. Fänstle. v. Berr. v. Maillinger.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
Der General-Secretär des Staatsrathes,
A. M. Wigard.