668
I. Nach sonstiger Maßgabe der einschlägigen Normen sind zu erheben:
a. Die Uebergangsabgabe von Bier mit 2.l. 50 Pf. für das Oektoliter
b. die Uebergangsabgabe von Branntwein mit 4 N. 40 Pf. für das Hek-
toliter und
c. die Uebergangsabgabe von geschrotenem Malz mit 4 NM. für das
Hektoliter.
II. An Malzaufschlagsrückvergütung für ausgeführtes Bler wird nach Maßgabe
oben gedachter Anweisung geleistet:
a. für das Hektoliter braunen Bieres 1 A. 60 Pf.;
b. für das Hektoliter weißen Bieres — M. 80 Pf.
München, den 7. November 1875.
Auf Seiner Königlichen Majestät Allerhöchsten Befehl:
v. Berr.
Der Generalsecretär,
Ministerialrath
v. Grieshammer.
Bekanntmachung, die Bayerische Notenbank betr.
Staatsministerium des Innern
(Abtheilung für Landwirthschaft, Gewerbe und Handel)
und
Staatsministerium der Finanzen.
Es wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Bayerische Notenbank mit
Genehmigung der königlichen Staatsregierung die von der Bayerischen Hypotheken= und Wechsel-
bank ausgegebenen Banknoten im Gesammtbetrage zu 12,000,000 Gulden (20,571,428 N.
57 dl.) unter Einrechnung in das ihr gestatttete Notenemissionsquantum übernommen hat.
Bezüglich der auf Guldenwährung lautenden Noten wird auf die ihren Einruf betreffende
Bekanntmachung vom 26. Mai l. Ja. — Gesetz= und Verordnungsblatt S. 419 — mit
dem Bemerken verwiesen, daß die Bayerische Notenbank zur Einlssung dieser Noten bis zu
ihrem Verfall verpflichtet ist.