Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

668 
I. Nach sonstiger Maßgabe der einschlägigen Normen sind zu erheben: 
a. Die Uebergangsabgabe von Bier mit 2.l. 50 Pf. für das Oektoliter 
b. die Uebergangsabgabe von Branntwein mit 4 N. 40 Pf. für das Hek- 
toliter und 
c. die Uebergangsabgabe von geschrotenem Malz mit 4 NM. für das 
Hektoliter. 
II. An Malzaufschlagsrückvergütung für ausgeführtes Bler wird nach Maßgabe 
oben gedachter Anweisung geleistet: 
a. für das Hektoliter braunen Bieres 1 A. 60 Pf.; 
b. für das Hektoliter weißen Bieres — M. 80 Pf. 
München, den 7. November 1875. 
Auf Seiner Königlichen Majestät Allerhöchsten Befehl: 
v. Berr. 
Der Generalsecretär, 
Ministerialrath 
v. Grieshammer. 
Bekanntmachung, die Bayerische Notenbank betr. 
Staatsministerium des Innern 
(Abtheilung für Landwirthschaft, Gewerbe und Handel) 
und 
Staatsministerium der Finanzen. 
Es wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Bayerische Notenbank mit 
Genehmigung der königlichen Staatsregierung die von der Bayerischen Hypotheken= und Wechsel- 
bank ausgegebenen Banknoten im Gesammtbetrage zu 12,000,000 Gulden (20,571,428 N. 
57 dl.) unter Einrechnung in das ihr gestatttete Notenemissionsquantum übernommen hat. 
Bezüglich der auf Guldenwährung lautenden Noten wird auf die ihren Einruf betreffende 
Bekanntmachung vom 26. Mai l. Ja. — Gesetz= und Verordnungsblatt S. 419 — mit 
dem Bemerken verwiesen, daß die Bayerische Notenbank zur Einlssung dieser Noten bis zu 
ihrem Verfall verpflichtet ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.