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Die von der Bayerischen Hypotheken= und Wechselbank ausgegebenen Hundertmarknoten,
deren Umlauf bis auf Weiteres gestattet ist, sind in allen vom Standpunkte des Bankgesetzes
in Betracht kommenden Beziehungen als Noten der Bayerischen Notenbank anzusehen.
München, den 12. November 1875.
v. Pfeufer.
v. Berr.
Der General-Secretär:
Graf v. Hundt, Ministerialrath.
Staatedienst-Nachrichten.
Seine Majestät der König haben
Sich unter'm 11.November I. J. allergnädigst be-
wogen gefunden, den Staatsrath im ordent-
lichen Dienste, Dr. Anton von Fischer, —
seiner allerunterthänigsten Bitte entsprechend —
auf Grund des §. 22 lit. B und C der
IX. Beilage zur Verfassungs-Urkunde, unter
Einreihung desselben in die Zahl der Staats-
räthe im außerordentlichen Dienste, in den
wohlverdienten Ruhestand zu versetzen und
demselben in wiederholter vollster Anerkennung
seiner ausgezeichneten und unermüdeten Thä-
tigkeit den Titel „Excellenz“ zu verleihen, dann
auf die hiedurch erledigte Stelle eines Staats-
rathes im ordentlichen Dienste den Staatsrath
im außerordentlichen Dienste, August von
Eisenhart, mit der Bestimmung zu ernennen,
daß derselbe neben seiner Dienstleistung im
Staatsrathe die bisherige Function als Aller-
höchstderen Secretär beizubehalten habe.
Ordens-Verleihungen.
Seine Majestät der Ksnig haben
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm
26. September l. Is. dem kgl. preußischen
Obersten, Chef des Generalstabes des 14. Ar-
mee-Corps, von Leszczynsky, das Groß-
comthurkreuz des Verdienstordens vom heiligen
Michael, dann
unter'm 11. October l. Is. dem Hofmarschall
und Flügeladjutanten Seiner Könglichen Hoheit
des Großherzogs von Hessen, Oberstlieutenant
von Küchler, das Großcomthurkreuz des oben-
genannten Verdienstordens, und dem großher-
zoglich oldenbargischen Kammerherrn, Freiherrn
von Freitag, das Comthurkreuz desselben
Ordens zu verleihen.