Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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§. 2. 
Der Erlaubnißschein darf nur für solche Zuchtstiere ertheilt werden, welche sich vermöge 
ihrer gesammten körperlichen Beschaffenheit und ihres Alters zur Züchtung eignen. 
g. 3. 
Zur Ertheilung der beanspruchten Erlaubnißscheine tritt alljährlich und zwar unmittelbar 
vor der ortsũblichen Sprungzeit, sohin in der Regel in den Monaten März oder April, an 
einem bestimmten, in der hergebrachten Weise bekanntgegebenen Tage für die betreffende Gemeinde 
eine besondere Commission zusammen, welche 
a) aus dem Bezirksthierarzte oder dem ihn vertretenden Districtsthierarzte und 
b) aus zwei von dem Magistrate oder dem Gemeindeausschusse beziehungsweise in der 
Pfalz von dem Gemeinderathe bezeichneten Sachverständigen 
zu bestehen hat. 
S. 4. 
Diese Commission hat außerdem auch dann zusammenzutreten, 
a) wenn die Verwendung eines neu aufgestellten Zuchtstieres für die Viehzucht einer 
Gemeinde beabsichtigt wird, worüber der Zuchtstierhalter dem Bezirks= beziehungsweise 
Districtsthierarzte mindestens acht Tage vorher Anzeige zu erstatten hat, und 
b) wenn ein Betheiligter darauf in der Zwischenzeit unter der Behauptung anträgt, 
doß der benützte Zuchtstier die Tauglichkeit zur Zucht verloren habe. 6 
g. 5. 
Der Zusammentritt der Commission ist, soweit thunlich, mit anderen dienstlichen 
Verrichtungen des Thierarztes in den bezüglichen Gemeinden oder deren Nähe, namentlich mit 
Schaf= oder Hundevisitationen, zu verbinden. 
*., 
Der Bezirksthierarzt oder dessen Stellvertreter entscheidet auf seinen Diensteid über 
die Ertheilung oder Verweigerung des Erlaubnißscheines auf Grund der thierärztlichen Unter- 
suchung und der ihm von den beiden Sachverständigen gegebenen Aufschlüsse.
	        
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