674
§. 2.
Der Erlaubnißschein darf nur für solche Zuchtstiere ertheilt werden, welche sich vermöge
ihrer gesammten körperlichen Beschaffenheit und ihres Alters zur Züchtung eignen.
g. 3.
Zur Ertheilung der beanspruchten Erlaubnißscheine tritt alljährlich und zwar unmittelbar
vor der ortsũblichen Sprungzeit, sohin in der Regel in den Monaten März oder April, an
einem bestimmten, in der hergebrachten Weise bekanntgegebenen Tage für die betreffende Gemeinde
eine besondere Commission zusammen, welche
a) aus dem Bezirksthierarzte oder dem ihn vertretenden Districtsthierarzte und
b) aus zwei von dem Magistrate oder dem Gemeindeausschusse beziehungsweise in der
Pfalz von dem Gemeinderathe bezeichneten Sachverständigen
zu bestehen hat.
S. 4.
Diese Commission hat außerdem auch dann zusammenzutreten,
a) wenn die Verwendung eines neu aufgestellten Zuchtstieres für die Viehzucht einer
Gemeinde beabsichtigt wird, worüber der Zuchtstierhalter dem Bezirks= beziehungsweise
Districtsthierarzte mindestens acht Tage vorher Anzeige zu erstatten hat, und
b) wenn ein Betheiligter darauf in der Zwischenzeit unter der Behauptung anträgt,
doß der benützte Zuchtstier die Tauglichkeit zur Zucht verloren habe. 6
g. 5.
Der Zusammentritt der Commission ist, soweit thunlich, mit anderen dienstlichen
Verrichtungen des Thierarztes in den bezüglichen Gemeinden oder deren Nähe, namentlich mit
Schaf= oder Hundevisitationen, zu verbinden.
*.,
Der Bezirksthierarzt oder dessen Stellvertreter entscheidet auf seinen Diensteid über
die Ertheilung oder Verweigerung des Erlaubnißscheines auf Grund der thierärztlichen Unter-
suchung und der ihm von den beiden Sachverständigen gegebenen Aufschlüsse.