Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Bei Verhinderung von Sachverständigen kann der Bürgermeister im einzelnen Falle 
für deren entsprechende Ersetzung Sorge tragen. 
Die Entscheidung wird den Betheiligten durch den Thierarzt sofort an Ort und 
Stelle eröffnet. « 
s.7. 
Gegen den Ausspruch des Bezirksthierarztes oder dessen Stellvertreters steht binnen der 
solgenden vierzehn Tage sowohl dem Zuchtstierhalter als jedem betheiligten Biehzüchter die 
Berufung an eine zweite Commission zu, welche 
àa) aus dem Kreisthierarzte und 
b) aus zwei von dem Bezirksamte deßfalls auszuwählenden und zu verfpflichtenden 
Sachverständigen anderer benachbarter Gemeinden desselben Bezirkes 
zu bestehen hat. 
g. 8. 
Die Berufung ist bei dem Bezirksamte anzumelden und von diesem der Kreisregierung, 
Kammer des Innern, behufs Anberaumung des Verhandlungstages und Abordnung des Kreis- 
thierarztes anzuzeigen. 
C. 9. 
Die nach H. 7 geblldete Commission entscheidet über die eingelegte Berufung endgiltig 
nach Stimmenmehrheit. 
Die nachträgliche Ertheilung des bei der ersten Untersuchung verweigerten Erlaubniß- 
Scheines darf jedoch nur stattfinden, wenn sich auch der Kreisthierarzt hiefür erklärt. 
Sollten sich Sachverständige nicht rechtzeitig einfinden, so ist der Bürgermeister der 
betreffenden Gemeinde befugt, für deren Ersetzung durch Sachverständige aus der eigenen 
Gemeinde Sorge zu tragen und dieselben zum Zwecke der Verhandlung zu verpflichten. 
Der Kreisthierarzt gibt den Ausspruch auf seinen Diensteid ab; deiselbe erössnet den 
Betheiligten den Beschluß der Commission sofort an Ort und Stelle. 
Wird hiebei die früher ertheilte Erlaubniß zurückgenommen, so ist der Erlaubnißschein 
einzuziehen. 
110“
	        
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